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  • · Fachbeitrag · Prüfung auf „Sonstigen Schaden“

    Schützen Sie sich vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Arzneimittelbereich

    | Die Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst nicht nur die Prüfung von Richtgrößen. Die Prüfvereinbarungen können noch weitere Prüfungen wie beispielsweise die auf “Sonstigen Schaden” vorsehen. In letzter Zeit ist festzustellen, dass Krankenkassen vermehrt dazu übergehen, entsprechende Prüfanträge im Arzneimittelbereich zu stellen. Gefährlich in diesem Kontext: Der mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz aufgenommene Grundsatz „Beratung vor Regress“ ist auf die Richtgrößenprüfung beschränkt und findet keine Berücksichtigung bei Prüfungen auf „Sonstigen Schaden“. |

    Wann kann eine Prüfung auf „Sonstigen Schaden“ erfolgen?

    Eine Prüfung auf „Sonstigen Schaden“ kann beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

     

    • Verstoß gegen die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)