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  • · Fachbeitrag · Mehrkostenregelung

    Was tun, wenn der Patient auf Verordnung des Originalpräparats besteht?

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-LCO.de  

    | Jeder Patient wünscht sich eine hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln. Daher möchten viele Patienten ihr gewohntes Originalpräparat weiterhin verordnet bekommen. Doch nach § 12 SGB V haben die Patienten nur Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige usw. Versorgung. Was tun? Nutzen Sie die seit 1. Januar 2011 bestehende Mehrkostenregelung! |

     

    Weisen Sie Ihren Patienten auf die Mehrkostenregelung hin

    Seit Einführung der Rabattverträge haben Patienten quasi das schlucken müssen, was ihre Krankenkassen mit Pharmaherstellern ausgehandelt haben. Obwohl die Differenz zum gewünschten, oft langjährig bewährten Originalpräparat häufig nur Centbeträge ausmacht, war es bis 1. Januar 2011 nicht möglich, dass der Patient diesen geringen Betrag einfach zuzahlt. Um den Patienten nun doch ihr „Wunschpräparat“ zu ermöglichen, wurde mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) die sogenannte „Mehrkostenregelung“ geschaffen.

     

    Möchte der Patient also unbedingt das Präparat des Originalherstellers, schreiben Sie - pflichtbewusst nach§ 12 SGB V handelnd - das wirkstoffgleiche Generikum eines preisgünstigen Anbieters auf das Rezept. Gleichzeitig geben Sie dem Patienten den Rat, sich das Originalpräparat in der Apotheke geben zu lassen und den Differenzbetrag draufzuzahlen. Der Versicherte zahlt dann den Listenpreis des Arzneimittels in der Apotheke. Vom Rezept erhält er eine Kopie, die anschließend bei der Krankenkasse eingereicht wird. Die Details der Abwicklung muss die zuständige Krankenkasse dem Versicherten mitteilen. Es ist aber klar, dass von der Kasse vom Preis, der für das „Wunschpräparat“ gezahlt wurde, entgangene Rabatte/Preisvorteile und eine Verwaltungspauschale abgezogen werden.

     

    MERKE |  Wie hoch die Kostenerstattung exakt ausfällt, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. In jedem Fall ist dem Versicherten zu raten, dass er sich bei seiner Krankenkasse erkundigt, wie hoch der Abschlag ausfallen wird, um eine negative Überraschung zu vermeiden. Weder Arzt, noch Apotheker werden ihm über die Höhe des Abschlags eine Auskunft geben können.

     

    Win-win-Situation?

    Für den Arzt besteht durch die Mehrkostenregelung die Chance, dass er weiterhin das Arzneimittel verschreiben kann, das der Patient kennt - ohne bei diesem mit jedem neuen Rabattvertrag Unsicherheiten zu erzeugen und vielleicht den Erfolg der Arzneimitteltherapie zu gefährden. Allerdings werden nur die wenigsten Patienten ins Blaue den vollen Preis für ein Medikament zahlen, ohne die Erstattung zu kennen. Insofern bleibt die derzeitige Mehrkostenregelung wohl nichts weiter als eine Alibiregelung.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 21 | ID 40067200