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  • · Fachbeitrag · Heilmittel

    Neue Vordrucke für Heilmittelverordnungen ab 1. Januar 2017 - alte verlieren ihre Gültigkeit

    | Die Vordrucke für die Verordnung von Heilmitteln werden zum 01.01.2017 überarbeitet. Da zu diesem Zeitpunkt die alten Vordrucke ihre Gültigkeit verlieren, sollten die neuen Formulare rechtzeitig bestellt werden, damit sie pünktlich zum Beginn des neuen Jahres zur Verfügung stehen. |

     

    Was wurde geändert und warum erfolgte die Änderung?

    Hintergrund der Änderung ist die zum 01.01.2017 in Kraft tretende überarbeitete und um weitere Diagnosen ergänzte Liste der besonderen Verordnungsbedarfe. Damit zukünftig die Identifikation dieser besonderen Verordnungsbedarfe im Vorfeld einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eindeutig sichergestellt werden kann, wurde ein zweites elektronisch lesbares ICD-10-Feld auf den Verordnungsvordrucken 13 (Physiotherapie und Podologie), 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und 18 (Ergotherapie) geschaffen. Der zweite ICD-10-Kode wird insgesamt in 16 Konstellationen benötigt. Welche dies sind, lesen Sie im Detail bei der KBV unter http://tinyurl.com/zxkz46b.

     

    PRAXISHINWEIS | Die KBV weist in ihren Praxisnachrichten darauf hin, dass für den Arzt keine Verpflichtung besteht, dieses zweite ICD-10-Feld zu befüllen. Es sei nur erforderlich, um bestimmte besondere Verordnungsbedarfe, wie z. B. eine Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenvorfällen geltend zu machen.

     

    Unterstützung durch das Praxisverwaltungssystem (PVS)

    Für die Verordnung von Heilmitteln über das PVS darf bundesweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben ab 01.01.2017 nur noch zertifizierte Verordnungssoftware genutzt werden. In diesen zertifizierten Systemen sind u. a. die überarbeitete Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe und auch die Diagnoseliste des langfristigen Heilmittelbedarfs hinterlegt. Vorgegeben ist, dass dem Arzt verbindlich angezeigt wird, wenn die Verordnung einen besonderen Verordnungsbedarf (Praxisbesonderheiten) oder langfristigen Verordnungsbedarf begründet.

     

    Merke | Ärzte, die ihre Vordrucke - aufgrund der geringen Zahl - per Hand ausfüllen, können so auch weiterhin verfahren.

     

    PRAXISHINWEIS | Ob ein Softwareprodukt für die Heilmittelverordnung zertifiziert ist, können Sie über die „Zulassungslisten für Praxisverwaltungssysteme (PVS)“ erfahren, die die KBV führt und die unter www.kbv.de/377108 abgerufen werden können. Da allerdings viele PVS-Anbieter mit ihren Systemen noch im Zertifizierungsverfahren sind oder dieses gerade erst beantragt haben, werden viele die Zulassung erst zum Jahresende erhalten. Insofern ist es empfehlenswert, sich bei Fragen zum Stand der Zertifizierung direkt an den eigenen PVS-Anbieter zu wenden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 9 | ID 44388923