Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Häusliche Krankenpflege

    Subkutane Infusionen künftig verordnungsfähig

    | Vertragsärzte können ab sofort unter bestimmten Voraussetzungen subkutane Infusionen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über eine Änderung der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinien ist am 21. August 2013 in Kraft getreten. Den Beschlusstext und die tragenden Gründe finden Sie unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1656 . |

     

    Die Indikationen

    Die subkutane Infusion ist für Patienten mit mittelschwerer Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz (bei akuter Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung, zum Beispiel bei Fieber, Diarrhoe) mit einhergehendem Unvermögen oralen Ausgleichs und potenzieller Reversibilität, verordnungsfähig. Dies betrifft insbesondere Patienten mit geriatrietypischer Prädisposition. Die Verordnungsfähigkeit ist jedoch nicht auf geriatrische Patienten beschränkt. Kontraindikationen sind insbesondere

     

    • Schwere Dehydratation
    • Dekompensierte Herzinsuffizienz
    • Dekompensierte Niereninsuffizienz
    • Koagulopathien
    • Kreislaufschock
    • Langfristiger Flüssigkeitsbedarf
    • Finale Sterbephase
    • Zur ausschließlichen Erleichterung der Pflege
    • Ungenügende Durchführbarkeit aufgrund der Compliance des Patienten oder der häuslichen Bedingungen in Bezug auf die Infusionstherapie

     

    Die Leistung

    Die Verordnung beinhaltet

    • Legen, Anhängen, Wechseln, sowie abschließendes Entfernen einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur Flüssigkeitssubstitution
    • Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge
    • Überprüfung der Injektionsstelle beim Anlegen, Wechseln oder Entfernen der Infusion auf Zeichen einer Ödembildung, Schwellung oder Rötung

     

    Verordnungshinweise

    Der behandelnde Arzt muss sich vom Zustand des Patienten sowie der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme persönlich überzeugt haben. Auf der Verordnung sind der Infusionstyp, die Menge und die Dauer der Infusion anzugeben. Die Verordnungsdauer ist auf maximal sieben Tage begrenzt.

     

    MERKE |  Aufgrund der Möglichkeit des Auftretens von Komplikationen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegepersonal notwendig. Dies schließt regelmäßige Rücksprachen zum Verlauf und zur weiteren Notwendigkeit der subkutanen Infusion ein.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 13 | ID 42274408