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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Verordnungen von Krankenfahrten: Änderungen der Richtlinie

    von RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll. Näheres hierzu regelt die Krankentransportrichtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; online unter iww.de/s7681 ), die mit Wirkung zum 11.01.2023 geändert worden ist. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen für die Verordnung von Krankenfahrten erläutert. |

    Voraussetzungen für die Verordnung von Krankenfahrten

    Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden:

     

    • Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen, die medizinisch notwendig ist. Der medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben.

     

    • Für die Verordnung von Fahrten mit einem Taxi oder einem Mietwagen muss es sich um Fahrten zu Leistungen handeln,
      • die stationär erbracht werden (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V),
      • die vor- oder nachstationär erbracht werden (§ 115a SGB V) und sich dadurch die eigentlich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzen oder verhindern lässt oder
      • die zu einer ambulanten OP (§ 115b SGB V) transportieren, auch Vor- und Nachbehandlung zur OP, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden wird.

    Neu: in Ausnahmefällen auch zur ambulanten Behandlung

    In Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet werden. Dazu zählen nach der aktualisierten Fassung der Richtlinie seit Januar 2023 auch Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (§§ 25, 25a und 26 SGB V). Für folgende Versicherte kommt diese Ausnahme zum Tragen:

     

    • Versicherte, die mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, wobei diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Versicherten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (z. B. Dialysebehandlung; onkologische Strahlentherapie; parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie; diese Aufzählung ist nicht abschließend).

     

    • Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und im Fall eines Pflegegrads 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt bei Personen, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingruppiert waren und seit dem 01.01.2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

    Auswahl des Beförderungsmittels

    Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.

     

    Bei Fahrten mit dem Taxi oder dem Mietwagen muss der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen gehindert sein, öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nutzen zu können. Nutzt der Versicherte seinen eigenen Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel, ist auf Wunsch des Patienten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse auszufüllen.

    Genehmigung der Krankenkasse

    Grundsätzlich gilt, dass Krankenfahrten einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Die Genehmigung gilt jedoch als erteilt bei Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (Schwerbehinderte mit Merkzeichen aG, Bl oder H; Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, vgl. genaue Beschreibung oben).

     

    Es besteht ferner keine Genehmigungspflicht bei Versicherten, die stationäre, vor- oder nachstationäre Leistungen in Anspruch nehmen oder wegen einer Operation behandelt werden und dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird. Damit Versicherte in solchen seltenen Fällen nicht schlechter gestellt sind als Patienten, die sich stationär behandeln lassen, darf hier eine Krankenbeförderung verordnet werden und es besteht keine Genehmigungspflicht.

     

    PRAXISTIPP | Wenn unklar sein sollte, ob die Krankenkasse die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt, sollte der Versicherte die Verordnung zunächst bei seiner Krankenkasse vorlegen.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eine Übersicht zur Krankenbeförderung finden Sie bei der KBV online unter iww.de/s7694
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 15 | ID 49209249