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  • · Fachbeitrag · Betäubungsmittelgesetz

    Verordnung Tilidin-haltiger Arzneien in flüssiger Darreichungsform ab 1. Januar 2013 auf BtM-Rezept

    | Am 26. Juli 2012 trat die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit dieser Verordnung wurden mit sofortiger Wirkung 28 neue psychoaktive Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt, für 3 Substanzen (Cannabisextrakt, Dexamfetamin und Flunitrazepam) Höchstverordnungsmengen erstmalig festgelegt und für eine Substanz (Methylphenidat) neu angepasst. Außerdem wurde festgelegt, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2013 Tilidin-haltige Tropfen nur noch auf einem BtM-Rezept verordnet werden können. |

    Neue Regelung für Tilidin-haltige Arzneimittel

    Konkret sieht die Verordnung in Anlage III BtMG („Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“) für Tilidin-haltige Arzneimittel folgende Ausnahmeregelung vor:

    „.[..] ausgenommen in festen Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilter Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten.“

    Begründet wurde diese Änderung damit, dass für flüssige Darreichungsformen Tilidin-haltiger Arzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung ein erhöhtes Missbrauchspotenzial gesehen wird. Hierauf weisen auch die immer wieder aufgetauchten Rezeptfälschungen mit entsprechenden Arzneimittelverordnungen hin. Damit dürfen beispielsweise Tilidin-haltige Tropfen ab dem 1. Januar 2013 nur noch auf einem BtM-Rezept verordnet werden.