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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    So lassen sich Rückfragen der Apotheker bei Arzneimittelverordnungen minimieren

    von RAin, Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Die Regelungen im neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, der seit dem 01.07.2019 gilt, führen häufig dazu, dass Apotheker bei Verordnungen mit dem Arzt Rücksprache halten müssen. Um diese Rückfragen zu minimieren und gleichzeitig dem Vorwurf unwirtschaftlicher Verordnungen zu entgehen, sollten Ärzte statt der namentlichen Verordnung von Arzneimitteln Wirkstoffverordnungen ausstellen. |

    Verordnung des Arztes legt Spielraum des Apothekers fest

    Mit der Verordnung bestimmt der Arzt nach dem neuen Rahmenvertrag ganz erheblich den Spielraum des Apothekers, bei der Arzneimittel-Abgabe selbstständig ein möglichst günstiges Arzneimittel zu wählen. Ursache hierfür ist die Einführung des sogenannten „Preisankers“. Der Preisanker sorgt dafür, dass der Apotheker bei der Wahl eines Generikums oder eines Importarzneimittels ohne Rücksprache kein teureres Arzneimittel als das vom Arzt verordnete abgeben darf. Durch die konkrete Verordnung kann der Arzt also die Wahrscheinlichkeit steuern, ob eine Rücksprache erfolgen muss.

     

    Apotheker muss Rangfolge beachten

    Der Apotheker ist durch § 129 SGB V grundsätzlich zur Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln verpflichtet. Der neue Rahmenvertrag gibt hier eine klare Rangfolge vor, nach der die Arzneimittel abzugeben sind. Zunächst muss vorrangig immer ein Rabattarzneimittel abgegeben werden, sofern der Arzt das Aut-idem-Feld nicht angekreuzt hat. Ist die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht möglich, weil es keine Rabattarzneimittel gibt oder diese aktuell nicht auf dem Markt verfügbar sind, so ist das Preisgefüge auf dem generischen Markt bzw. dem importrelevanten Markt zu berücksichtigen.