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  • · Fachbeitrag · Apothekenbetriebsordnung

    Rezepturarzneimittel: Ohne Gebrauchsanweisung keine Anfertigung und Abgabe der Rezeptur!

    | Bei der Verordnung von Rezepturarzneimitteln zur Herstellung in der Apotheke ist der Arzt schon seit Jahren verpflichtet, eine Gebrauchsanweisung anzugeben. Diese Verpflichtung findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Da jedoch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Apotheker in der Vergangenheit nicht verpflichtete, Rezepturarzneimittel mit einer ärztlichen Gebrauchsanweisung zu kennzeichnen, blieb das Fehlen der Gebrauchsanweisung in der Praxis ohne Konsequenz. Mit der Anpassung der ApBetrO im Juni 2012 hat sich dies geändert. |

     

    Apotheker durften bisher auch ohne Gebrauchsanweisung tätig werden

    In der Vergangenheit wurden in der Apotheke auch Rezepturen, bei denen keine Gebrauchsanweisung auf dem Rezept angegeben war, hergestellt und abgegeben. Die ApBetrO sah bis Mitte 2012 nämlich als Pflichtangabe auf den Behältnissen (und gegebenenfalls den äußeren Umhüllungen) neben anderen die „Art der Anwendung und gegebenenfalls die in der Verordnung angegebene Gebrauchsanweisung“ vor (§ 14 Abs. 1 ApBetrO).

     

    Durch die Formulierung mit „gegebenenfalls“ konnten die Apotheken bislang Rezepturarzneimittel auch ohne ärztliche Gebrauchsanweisung herstellen und abgeben.