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  • · Fachbeitrag · Zuweisungsverbot

    Arzt sollte ‒ ungefragt und ohne hinreichenden Grund ‒ kein Sanitätshaus empfehlen

    | Ärzte dürfen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen (Landgericht [LG] Köln, Urteil vom 30.04.2019, Az.  81 O 144/18). |

     

    In dem Fall hatte ein Sanitätshaus eine Testpatientin zu einer Ärztin geschickt, um herauszufinden, ob die Ärztin ein anderes Sanitätshaus in unmittelbarer Nähe zur Praxis explizit empfiehlt. Die Testpatientin protokollierte den Gesprächsverlauf mit der Ärztin und deren MFA. Das Sanitätshaus sah in der protokollierten Empfehlung einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte und verlangte nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Unterlassung. Das LG gab dem klagenden Sanitätshaus recht. Dabei hebt das LG hervor, dass sich die Ärztin die Äußerung der MFA zurechnen lassen muss. Die Ärztin hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiterinnen instruiert sind und sich an die Instruktionen halten. Der festgestellte Verstoß begründete auch die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch.Die Abmahnkosten von rund 900 Euro waren zu erstatten. Der Streitwert belief sich auf 17.500 Euro.

    Quelle: ID 46006278