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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    „Top Mediziner“: BGH definiert Kriterien für die Vergabe und Gestaltung von „Ärztesiegeln“

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen, um eine Irreführung zu vermeiden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Bezug auf die vom Magazin „Focus Gesundheit“ in den Jahren 2020 und 2021 erteilten „Top Mediziner“-Logos für Ärztinnen und Ärzte entschieden (Urteil vom 30.06.2026; Az. I ZR 130/25).

     

    Siegel als „Top Mediziner“ gegen Zahlung einer Lizenzgebühr

    Die Siegel als „Top Mediziner“ konnten bzw. können gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. Die Wettbewerbszentrale hat die Logos und deren Vergabe als irreführend kritisiert und gegen die Veröffentlichung geklagt. Das in erster Instanz ergangene Urteil zugunsten der Wettbewerbszentrale wurde in zweiter Instanz aufgehoben. Dagegen erging die Revision.

     

    BGH verweist die Sache an die Vorinstanz zurück

    Der BGH hat die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (Oberlandesgericht [OLG] München) zurückverwiesen. Dabei erklärte der BGH die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung für anwendbar, wonach für Werbeaussagen mit Gesundheitsbezug besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten.

     

    Der Senat bezweifelt, dass das angewendete Test- und Vergabeverfahren sowie die Logo-Gestaltung geeignet waren, diesem Maßstab zu genügen. So sei etwa bisher nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die bei der Vergabe berücksichtigte Beurteilung der Behandlungsleistungen befragter Ärztinnen und Ärzte wesentlich auf deren Selbstauskünften beruhte. In Bezug auf die Testlogos kritisierte das Gericht die einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der bedachten Ärztinnen und Ärzte. Die Siegel ließen nicht erkennen, nach welchen Kriterien und aufgrund wessen subjektiver Einschätzungen die „Auszeichnungen“ zustande kamen.

     

    FAZIT — Der BGH sieht in der entgeltlichen Bereitstellung der Auszeichnungssiegel eine geschäftliche Handlung: Trotz der Verwertung von Rechercheergebnissen trete die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen Produkts zurück. Das OLG München wird nun weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testsiegel zu treffen haben.

     

    [Anm. d. Red.: Die „Top-Mediziner-Listen“ von Focus Gesundheit werden seit den 1990er Jahren veröffentlicht und zählen zu den bekanntesten Medizinerrankings hierzulande. Aktuell werden Rankings für über 120 Fachgebiete angeboten, die teilweise ganze medizinische Fachgebiete, meist jedoch medizinscihe Spezialgebiete bezeichnen. So ist der Bereich Allgemeinmedizin nicht im Portfolio, wohl aber Teilbereiche wie beispielsweise Palliativmedizin, Demenzen, Depressionen, Bluthochdruck oder Chronische Schmerzen.]

    Quelle: ID 50957436