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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Zwei weitere Urteile stützen das Recht auf nachträgliche Abrechnungskorrektur

    von RA Christian Pinnow, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin

    | Eine KV ist verpflichtet, eine nachträgliche Abrechnungskorrektur zuzulassen, wenn der Honorarverlust eine nicht unerhebliche Dimension erreicht. So urteilte das Sozialgericht Marburg am 4. Juli 2012 (Az: S 12 KA 599/11 ), AAA berichtete ausführlich in Ausgabe 10/2012. Zwei jetzt bekannt gewordene Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2012 konkretisieren die Rechtsprechung zu der Möglichkeit, fehlerhaft abgegebene Abrechnungen im Nachhinein noch zu korrigieren (Az: L 7 KA 43/08 und L 7 KA 106/09). |

    Ärztin vergaß Hinweis auf Überweisungstätigkeit in 533 Fällen

    In seinem Urteil zum Aktenzeichen L 7 KA 43/08 entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg über eine abgegebene Honorarabrechnung, bei der in 533 Fällen vergessen wurde, den Hinweis auf die Tätigkeit auf Überweisung beizufügen. Die KV ging bei der Honorarberechnung aufgrund dieses Versäumnisses davon aus, dass alle Behandlungsfälle als Originalschein angelegt wurden. Die klagende Ärztin wandte sich mit Widerspruch gegen den Honorarbescheid und trug im Widerspruchsverfahren vor, dass die Praxisgebühr in 533 Behandlungsfällen nicht eingezogen worden war.

     

    Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass hier eine Korrektur des Honorarbescheids notwendig und zulässig ist. Das Gericht führte dazu aus, dass auch ein erst im Widerspruchsverfahren vorgetragener Sachverhalt berücksichtigt werden müsse. Im System der vertragsärztlichen Honorarverteilung seien Ausschlussfristen und die Sanktionierung von Fristüberschreitungen zwar dem Grunde nach ausnahmsweise zulässig. Die Verweigerung der Korrektur ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nur dann möglich, wenn die Abrechnungsvorgaben für die konkrete Abrechnungsposition eine Korrektur ausschließen. Im zu entscheidenden Fall hatte aber die Regelung der KV die Korrektur der fehlerhaften Angabe zum Einzug der Praxisgebühr nicht geregelt. Aus diesem Grund gab es für eine nachträgliche Korrektur keinen Ausschlussgrund und eine Nachvergütung in Höhe von 5.330 Euro musste gewährt werden.