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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Zwangszuweisung von Patienten durch eine KV bleibt unzulässig

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund

    | Aus der Verpflichtung eines Facharztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann die Kassenärztliche Vereinigung (KV) keine Befugnis herleiten, dem Arzt bestimmte GKV-Patienten zur Behandlung zuzuweisen. Findet die KV für Versicherte keinen leistungsbereiten Arzt, muss sie eine Krankenhaus-Behandlung anbieten. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 06.06.2018 entschieden (Az. L 11 KA 1312/17). |

     

    Der Fall

    Die KV hatte einer Augenarztpraxis behandlungsbedürftige Patienten zugewiesen, die offenbar sämtliche übrigen Augenärzte im betroffenen Planungsbereich zuvor selbstständig kontaktiert, aber nirgendwo einen Termin erhalten hatten. Auch Vermittlungsversuche durch die KV Thüringen waren gescheitert. Eine Überprüfung der Patientenzahlen hatte ergeben, dass in der Praxis des Augenarztes eine angestellte Vertragsärztin mit geringen Fallzahlen tätig war, die nicht ihrem Versorgungsauftrag entsprachen. Der Praxisinhaber nahm die namentlich benannten Patienten nicht an und erhob ‒ nach erfolglosem Widerspruch ‒ Klage gegen die Zuweisung.

     

    Die Entscheidung

    In zweiter Instanz fiel die Entscheidung zu seinen Gunsten. Nach Auffassung des LSG kann der Inhaber einer vertragsärztlichen Praxis durch die KV nicht zur Duldung der Zwangszuweisung von Patienten an seine angestellte Ärztin verpflichtet werden. Für die Zuweisung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei weder der KV-Satzung noch dem SGB V zu entnehmen. Auch die noch relativ neue gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von Terminservicestellen sehe lediglich ein Vermittlungsverfahren für Patienten vor, die keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer erhalten haben.