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  • 02.12.2025 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Wirtschaftliche Verordnungsweise durch Ärzte: keine Einzelfall- nach Richtgrößenprüfung!

    | Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise eines Arztes kann grundsätzlich im Wege einer Richtgrößenprüfung oder einer Einzelfallprüfung kontrolliert werden. Bis Ende 2016 sah das Sozialgesetzbuch (SGB) V im Rahmen der Richtgrößenprüfung eine Toleranzgrenze von 15 Prozent sowie eine Regressgrenze von 25 Prozent vor, die inzwischen nicht mehr gelten. Doch auch für künftige Konstellationen, in denen die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungsweise überprüft wird, ist festzuhalten, dass derartige Toleranzregelungen eine Sperrwirkung entfalten können. Diese sorgt dafür, dass eine anschließende Einzelfallprüfung unzulässig ist. Mit dieser Argumentation hat sich ein hausärztlich tätiger Internist erfolgreich gegen einen Regress in Höhe von gut 13.000 Euro gewehrt (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 28.05.2025, Az. L 5 KA 1505/23). |