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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Videosprechstunde auch von zu Hause, aber nicht aus dem „Urlaubsdomizil“ im Ausland

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de

    | Gerade im Gesundheitsmarkt schreitet die Digitalisierung voran. Die elektronische Patientenakte (ePA) kann seit dem 29.04.2025 bundesweit genutzt werden. Der Videosprechstunde kommt auch nach dem Ende der Coronapandemie nicht nur im Hinblick auf den Hausärztemangel auf dem Land eine wichtige Bedeutung zu (siehe AAA 05/2025, Seite 2 ). Neben der Abrechnung der Videosprechstunde stellt sich aber auch die Frage, von wo der Arzt die Videosprechstunde erbringen darf. Nur aus der Praxis? Auch von zu Hause? Vielleicht sogar vom Urlaubsort aus? |

     

    Berufsrechtliche Ausgangslage: auch Telemedizin an Praxissitz gebunden

    Berufsrechtlich ist der niedergelassene Arzt über das Heilberufsgesetz (Landesrecht) daran gebunden, seine Tätigkeit von seinem Praxissitz auszuführen (z. B. § 32 Heilberufekammergesetz Niedersachsen oder § 29 Abs. 2 Heilberufsgesetz NRW). Auch bei Durchführung einer Videosprechstunde musste der Arzt bisher die Tätigkeit von seiner Praxis aus erbringen, um seine berufsrechtlichen Pflichten nicht zu verletzen. Gründe waren die fehlende persönlicher Aufsuchbarkeit des Arztes und das Risiko für den Patienten, dass im Falle eines Behandlungsfehlers die Geltendmachung haftungsrechtlicher Ansprüche erschwert, wenn nicht ausgeschlossen wären.

     

    Anlage 31 c weicht Gebot der Leistungserbringung am Praxissitz auf

    Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) waren sich einig, dass diese Sichtweise in Zeiten zunehmender Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß ist und vereinbarten Anlage 31 c zum BMV-Ä, die am 01.03.2025 in Kraft getreten ist. Darin sind in § 8 die Voraussetzungen für die Durchführung von telemedizinischen Leistungen außerhalb des Vertragsarztsitzes geregelt. Da vertragsärztliche telemedizinische Leistungen auch außerhalb des Vertragsarztsitzes abrechnungsfähig sind, wird das berufsrechtliche Gebot der Leistungserbringung am Praxissitz aufgeweicht. Berufsrechtlich dürfte es also nicht mehr zu beanstanden sein, wenn der Vertragsarzt außerhalb seines Praxissitzes tätig wird, sofern die folgende Vorgaben des BMV-Ä erfüllt sind: