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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Unwirtschaftlich: 15.000 Euro Regress für Hausarzt bei parenteraler Ernährung

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München, db-law.de

    Gerade bei schwerstkranken oder palliativ versorgten Patientinnen und Patienten stehen Hausärztinnen und Hausärzte vor der Herausforderung, einerseits die individuell sicherste Versorgung zu gewährleisten und andererseits das Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung einzuhalten. Dabei geraten Ärzte nicht selten in den Fokus von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg verdeutlicht, welche Bedeutung die Empfehlungen aus Leitlinien in diesem Zusammenhang zukommt. Im Mittelpunkt stand die Versorgung mit individuell hergestellter parenteraler Ernährung in Acht- bzw. Neunkammerbeuteln (Urteil vom 22.04.2026, Az. S 18 KA 330/23).

    Sachverhalt

    Ein Hausarzt hatte zwei Patientinnen mit fortgeschrittenen Tumorerkrankungen im Rahmen der heimparenteralen Ernährung individuell hergestellte Ernährungslösungen in Acht- bzw. Neunkammerbeuteln verordnet. Nach seiner Auffassung boten diese gegenüber Dreikammerbeuteln entscheidende Sicherheitsvorteile, da Vitamine und Spurenelemente bereits steril getrennt vorgehalten werden und ein späteres Zuspritzen entfällt. Bei der Nutzung des Dreikammerbeutels wäre für die Patientinnen keine ausreichende Sicherheit vor fatalen Infektionen bis hin zur schwerwiegenden Sepsis gegeben gewesen.

     

    Die Prüfungsstelle bewertete die Verordnung als unwirtschaftlich und setzte einen Arzneikostenregress von rund 15.000 Euro fest. Der Beschwerdeausschuss bestätigte die Entscheidung. Individuell hergestellte Ernährung werde üblicherweise in Ein- bis Dreikammerbeuteln abgefüllt. Das aseptische Zuspritzen von Vitaminen und Mineralstoffen erfolge direkt vor Ort von geschulten Fachkräften und sei im ambulanten und im stationären Bereich etwa am Wochenende gängige Praxis. Auch durch die in diesem Zusammenhang genannte Pekkannuss-Studie (Informationen zur Studie bei der National Library of Medicine online unter iww.de/s15941) habe kein verringertes Infektionsrisiko für die Patienten nachgewiesen werden können, ein Mehrnutzen sei daher nicht belegt. Die hiergegen gerichtete Klage des Arztes blieb erfolglos.