· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Regressfalle!? So tappen Hausärzte bei der Verordnung von Medizinal-Cannabis nicht hinein
von Rechtsanwalt Vincent Holtmann, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Was bedeutet es konkret für die Verordnung von Medizinal-Cannabis, dass unter anderem Allgemeinmediziner und Internisten ohne die bei anderen Fachgruppen gesetzlich vorgesehene Genehmigung der Krankenkassen verordnen dürfen (nähere Informationen hierzu in AAA 09/2024, Seite 12 )? Wichtige Hinweise für die Cannabis-Verordnungspraxis von Hausärzten und zu den Voraussetzungen für den Anspruch von Versicherten auf die Erstverordnung von Medizinal-Cannabis lassen sich einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entnehmen (Urteil vom 26.03.2025, Az. L 5 KR 1703/23). |
Sachverhalt
Der Patient und spätere Kläger litt unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter, einer Differenzialdiagnose bipolare Störung, einer Persönlichkeitsstörung, Zwangsstörungen und einer Tic-Störung sowie in der Vorgeschichte an einem Alkohol- und Amphetaminabusus. Dieser Patient beantragte bei seiner Krankenkasse die Genehmigung einer Therapie mit Cannabisblüten. Dem Antrag legte er eine Begründung des ihn betreuenden Vertragsarztes bei, wonach damit die ADHS therapiert werden solle, nachdem es unter der Gabe sonstiger Arzneimittel zu Nebenwirkungen gekommen sei. Auch die laufende Psychotherapie habe demnach keine Verbesserungen gebracht.
Die Krankenkasse holte in der Folge zwei Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) ein, nach denen die Begründung des verordnenden Arztes weiterhin nicht ausreichend sei. Darin werde weder auf vorhandene Therapiealternativen eingegangen, noch berücksichtige die Begründung des Arztes die in einer S3-Leitlinie zu ADHS aus dem Jahre 2017 konstatierte Negativempfehlung für Cannabinoide bei ADHS. Die Krankenkasse wies den Widerspruch zurück. Der Versicherte erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Mannheim und verwies zur Begründung insbesondere auf eine weitere fachärztliche Stellungnahme des verordnenden Vertragsarztes: Demnach sei eine leitliniengerechte Medikation im Vorfeld unter Berücksichtigung der Komorbiditäten hinlänglich angewendet und jeweils begründet eingestellt worden. Auch der psychotherapeutische Behandler habe einen erfreulichen Behandlungsverlauf unter der Einnahme von Cannabis festgestellt. Bislang gezeigte, einschlägige Symptomatiken seien insgesamt rückläufig.
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