· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Regress von DMP-Leistungen bei fehlender Einschreibung der Patienten
von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
Wenn in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis (DSP) ungeprüft darauf vertraut wird, dass die zur diabetologischen Behandlung überwiesenen Patienten tatsächlich auch in das Disease-Management-Programme (DMP) eingeschrieben sind und für diese zahlreiche Leistungen erbringt und abrechnet, kann es zu einem Regress kommen, falls doch keine DMP-Einschreibung erfolgt war. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hatte in einem deraritgen Fall einen Honorarregress bestätigt (Az. S 3 KA 107/19).
Sachverhalt
Die Abrechnungen einer zweiköpfigen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die als DSP tätig ist, wurde für vier Quartale in Höhe von rund 1.400 Euro sachlich-rechnerisch korrigiert. Hintergrund war, dass in den Fällen von sechs Patienten die Einschreibung in das entsprechende DMP fehlte.
Alle Abrechnungspositionen aus dem Bereich einer DSP, die für diese sechs Patienten abgerechnet worden waren, wurden von der zuständigen KV nachträglich gestrichen. Die betreffenden Patienten waren von ihren Hausärzten zur Behandlung in die DSP überwiesen und dort behandelt worden.
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