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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Neues aus der Videosprechstunde: Was Hausarztpraxen beachten müssen

    von Rechtsanwältin Dr. Sophia Gluth, Berlin, db-law.de

    Die Möglichkeiten der Videosprechstunde haben sich deutlich erweitert ‒ gleichzeitig sind die rechtlichen und insbesondere vertragsärztlichen Rahmenbedingungen komplex. In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf: Darf ich meine gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten auch per Video behandeln? Was muss ich beachten?

    Berufsrechtliche Vorgaben

    Auch Kassenpatienten dürfen per Videosprechstunde versorgt werden, aber die quantitativen und qualitativen Grenzen müssen beachtet werden. Das Berufsrecht kennt kaum Vorgaben für die Videosprechstunde, sodass im privatärztlichen Bereich zwar der persönliche Kontakt zwischen Ärzten und Patienten der Regelfall bleiben soll, die ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ‒ insbesondere Videosprechstunden ‒ im Einzelfall aber möglich ist. Nämlich dann, wenn

    • dies ärztlich vertretbar ist,
    • die erforderliche Sorgfalt gewahrt wird und
    • die Patienten über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt werden (vgl. § 7 Abs. 4 Musterberufsordnung-Ärzte).

    Vertragsarztrechtliche Grenzen

    Die vertragsarztrechtlichen Regelungen sind demgegenüber strenger. Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) schränkt die Ärztinnen und Ärzte ein: Hier wird bestimmt, dass Videosprechstunden nicht zu den verpflichtenden Mindestsprechstunden zählen, die am Vertragsarztsitz zu erbringen sind [„Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Abs. 1 S. 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt“]. Das heißt konkret:

    • Bei einem vollen Versorgungsauftrag müssen 25 Stunden wöchentliche Mindestsprechstunden weiterhin in der Praxis stattfinden (bei einem hälftigen entsprechend 12,5 Stunden).
    • Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes dürfen nur zusätzlich erbracht werden.
    • Zudem stellt die Anlage 31c des Bundesmantelvertrags‒Ärzte (BMV‒Ä) klar, dass die am Vertragsarztsitz durchgeführten Videosprechstunden außerhalb der Praxisöffnungszeiten nicht auf die in § 19a Ärzte-ZV definierte Mindestsprechstundenzeit angerechnet werden.
    • Es zählen also nur Videosprechstunden zu den Mindestsprechstunden, die während der Praxisöffnungszeiten am Vertragsarztsitz erbracht werden.

    Was bedeutet das für die neue Vorhaltepauschale?

    Seit dem 01.01.2026 gilt die neue Vorhaltepauschale (siehe hierzu Beitrag auf Seite 1 dieser Ausgabe sowie in AAA 09/2025, Seite 2). Für den Zuschlag I nach EBM Nr. 03041 (10 Punkte) müssen Vertragsarztpraxen mindestens zwei der insgesamt zehn definierten Kriterien erfüllen. Das Kriterium Nr. 10 betrifft dabei die Anzahl der Sprechstunden zu „arbeitnehmerfreundlicheren“ Zeiten, z. B. in den Abendstunden oder an bestimmten Nachmittagen:

     

    Kriterium Nr. 10 für Zuschläge nach den EBM-Nrn. 03041 und 03042

    „Angebot von mindestens 14-täglich stattfindenden Sprechstunden gemäß § 17 Abs. 1a S. 2 BMV-Ä nach 15 Uhr am Mittwoch und/oder nach 15 Uhr am Freitag und/oder nach 19 Uhr an mindestens einem Werktag und/oder vor 8 Uhr an mindestens einem Werktag“

     

    Hier wird explizit auf § 17 Abs. 1a S. 2 BMV‒Ä verwiesen, der inhaltsgleich mit § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV ist. Beide Normen regeln die Mindestsprechstundenpflicht. Das bedeutet: Das Kriterium Nr. 10 der Vorhaltepauschale ist wohl so zu verstehen, dass die Sprechstunden in Präsenz oder als Videosprechstunde während der Öffnungszeiten aus der Praxis abgehalten werden müssen. Denn das Kriterium betrifft ausschließlich solche Sprechstunden, die zu den Mindestsprechstunden zählen.

    Psychotherapie: Strengere Regeln als im ärztlichen Bereich

    Für psychotherapeutisch Tätige gelten detailliertere Anforderungen für die Videositzung. Insbesondere die Psychotherapie-Vereinbarung gibt vor, welche Leistungen wie per Video erbracht werden können: Persönlich erfolgen müssen die erste Diagnostik, die Indikationsstellung und die Aufklärung.

     

    Außerdem sollen psychotherapeutische Sprechstunden im Umfang von 50 Minuten und probatorische Sitzungen im Umfang von 50 Minuten grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn Patienten das wünschen oder es medizinisch erforderlich ist. Grundsätzlich gilt, dass über Video behandelt werden kann, wenn kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist. Vor jeder Videositzung ist zudem auf Folgendes zu achten:

    • Eine mündliche Aufklärung zur Durchführung der Videositzung muss erfolgen.
    • Eine Einwilligung ist einzuholen.
    • Eine geschützte, störungsfreie Umgebung ist sicherzustellen.
    • Die technischen Anforderungen gemäß Anlage 31b BMV-Ä sind zu beachten.

     

    FAZIT — Sollen vertragsärztliche Sprechstunden per Video erbracht werden, so ist Vorsicht geboten. Diese werden nicht zu den zu erbringenden Mindestsprechstunden gezählt. Für das Kriterium Nr. 10 der seit dem 01.01.2026 geltenden „neuen Vorhaltepauschale“ zählen nur in Präsenz abgehaltene Sprechstunden.Auch die psychotherapeutisch tätigen Hausärztinnen und Hausärzte müssen aufpassen: Einige Behandlungsschritte dürfen nur unmittelbar persönlich erfolgen;. Andere Leistungen dürfen nur unter strengen Voraussetzungen per Video erbracht werden.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • In der AAA-Interviewreihe „Digitale Tools für die Arztpraxis“ fragen wir Hausärztinnen und Hausärzte, die bereits wertvolle Erfahrungen mit der Einführung digitaler Tools, Apps etc. im Praxsieinsatz gesammelt haben, was sie Ihren Kolleginnen und Kollegen empfehlen können und was unter Umständen auch nicht ... ‒ die exklusive Interviewreihe finden Sie online unter iww.de/s13197.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 11 | ID 50660141