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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Neue Spielregeln für die Wirtschaftlichkeitsprüfung lassen zentrale Probleme ungelöst

    von RA, FA MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ärzte müssen künftig im Fall eines Regresses anlässlich einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht mehr die gesamten Kosten einer als unwirtschaftlich festgestellten Verordnung erstatten, sondern nur noch den Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung. Damit kommen die KBV und der GKV-Spitzenverband einer Vorgabe aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nach. Danach musste eine entsprechende Anpassung der Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V vorgenommen werden. Der Beitrag zeigt die maßgeblichen Änderungen auf. |

    Die Rahmenvorgaben

    Die Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter Leistungen (v. a. Arznei- und Heilmittelverordnungen) ist durch die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen. Die Prüfung erfolgt anhand von Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Die Prüfmethode variiert deshalb regional; eine zwingende Vorgabe einer bestimmten Prüfsystematik (Richtgrößen-, Durchschnitts- oder Zielwertprüfungen etc.) gibt es nicht (mehr). Dennoch gibt es eine bundesweit einheitliche Rahmenvorgabe nach § 106b Abs. 2 SGB V, die KBV und GKV-Spitzenverband vereinbaren. Diese regelt,

    • in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen mindestens durchgeführt werden sollen,