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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Kein automatisches Ende der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht genehmigter Sitzverlegung

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Paul Harneit, CausaConcilio Rechtsanwälte, Notare, Kiel, www.causaconcilio.de

    | Die Verlegung des Praxissitzes bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses (ZA). Liegt eine solche nicht vor, drohen Disziplinarmaßnahmen und Honorarregresse. Für das Landessozialgericht (LSG) Hamburg stellte sich die Frage, ob in einem solchen Fall auch die Zulassung beendet wird. Das LSG stellte fest, dass die nicht genehmigte Sitzverlegung keine die Zulassung beendende Wirkung hat ( Urteil vom 7.10.2015, Az. L 5 KA 20/13 ). |

     

    Der Fall

    Die Klägerin, eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin, verlegte ihren Praxissitz innerhalb des Planungsbereichs, ohne hierfür eine Genehmigung einzuholen. Die Kassenärztliche Vereinigung beantragte beim ZA festzustellen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit der Klägerin geendet habe, da die Ärztin ab diesem Zeitpunkt keine vertragsärztliche Tätigkeit an einem Vertragsarztsitz mehr ausgeübt habe.

     

    Die Entscheidung

    Das LSG entschied schließlich, dass kein Fall des Wegzugs eines Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes im Sinne von § 95 Abs. 7 S. 1, 4. Alt. SGB V vorliege. Unter dem „Bezirk seines Kassenarztsitzes“ sei der Planungsbereich im Sinne des Bedarfsplanungsrechts (und nicht die konkrete Praxisanschrift) zu verstehen. Eine engere Auslegung komme nicht infrage.

     

    Die Verlegung des Praxissitzes habe - auch wenn sie mit Genehmigung des ZA erfolge e- keine Auswirkung auf die Zulassung, so das Gericht. Erfolge die Praxissitzverlegung ohne eine solche Genehmigung, sei zwar die weitere vertragsärztliche Tätigkeit unzulässig; sie lasse jedoch die Zulassung nicht kraft Gesetzes enden.

     

    Gleichwohl verlor die klagende Ärztin ihre Zulassung - allerdings wegen verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen sowie weiterer persönlicher und fachlicher Mängel. In der Zusammenschau mit der nicht genehmigten Sitzverlegung bestätigte das LSG die Entziehung der Zulassung. Sie sei zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht geeignet.

     

    PRAXISHINWEIS | Jede Sitzverlegung bedarf der Genehmigung des ZA. Das gilt bereits bei einem Umzug innerhalb der gleichen Straße, soweit sich die postalische Anschrift der Praxis ändert. Auch wenn durch eine ungenehmigte Verlegung die Zulassung nicht automatisch endet, sind die übrigen Folgen (Honorarverlust, gegebenenfalls Disziplinarbuße etc.) doch mitunter sehr schmerzhaft. Dies gilt umso mehr, als eine solche Genehmigung nicht rückwirkend erteilt werden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 13 | ID 43776591