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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Honorarkürzung: Verlängerung der Nachbesetzungsfrist ist kein „OK“ zur Vertretung

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de

    Die Nachbesetzung einer Stelle als angestellter Vertragstarzt und die Vertretung für diese Vakanz hängen eng zusammen. Allerdings führt die Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Angestelltenstelle durch den Zulassungsausschuss nicht automatisch dazu, dass während der verlängerten Frist eine Vertretung des ausgeschiedenen Angestellten zulässig ist. Dies kann zur Folge haben, dass die durch den Vertreter abgerechneten Honorare nicht vergütet werden. Auf die Unzulässigkeit einer solchen Vertretung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westalen in einem Urteil hingewiesen (Urteil vom 24.09.2025, Az. L 11 KA 8/23).

    Sachverhalt

    Nachdem die angestellte Ärztin Frau O. ihre Tätigkeit zum 31.12.2017 beendet hatte, zeigte das klagende MVZ die Vertretung ab dem 01.01.2018 durch den Arzt Herrn N. an. Da eine Nachfolge für Frau O. bis zum 30.06.2018 nicht gefunden werden konnte, beantragte das MVZ die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist, die vom Zulassungsausschuss bis zum 31.12.2018 gewährt wurde.

     

    Herr N. war im Zeitraum von 01.07. bis zum 31.12.2018 weiterhin als Vertreter tätig. Mit Schreiben aus Januar 2019 wies die KV darauf hin, dass eine Vertretung nur für die Dauer von sechs Monaten, mithin nur bis zum 30.06.2018 zulässig gewesen sei. Im Ergebnis verweigerte die KV eine Vergütung der von Herrn N. in den Quartalen III/2018 und IV/2018 erbrachten Leistungen in Höhe von rund 30.000 Euro. Die Klage des MVZ wurde vom Sozialgericht Dortmund abgewiesen (Az. S 16 KA 133/19). Dagegen erhob das MVZ die Berufung.