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  • 26.03.2021 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Fristgerechter Widerspruch gegen den Honorarbescheid und trotzdem zu spät dran?

    | Mögliche Fehler bei der Festsetzung des von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für ein Quartal festgesetzten Regelleistungsvolumens (RLV) können, nach Eintritt der Bestandskraft (Unanfechtbarkeit), auch im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschieden. Dieses Urteil darf insofern als Weckruf verstanden werden für sämtliche Fälle, in denen Vertragsärzte schon an der Rechtmäßigkeit des RLV-Bescheids zweifeln (Urteil vom 28.10.2020, Az. L 5 KA 3935/18). |