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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Einmal abgerechnet, für immer gestrichen? Das gilt für die EBM-Nrn. 01747 und 01748

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Alexander Meyberg, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de

    | Die Leistungen nach den EBM-Nrn. 01747 und 01748 EBM (Aufklärungsgespräch und Durchführung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysmen) können nur ein einziges Mal durch den Vertragsarzt abgerechnet werden, da der Versicherte nur einmal im Leben einen entsprechenden Leistungsanspruch hat. Der Wortlaut der Nrn. 01747 und 01748 lässt keine andere Auslegung zu. Beide Positionen sind ausschließlich bei männlichen Patienten ab dem 65. Lebensjahr berechnungsfähig. Eine entsprechende Klarstellung hat das Sozialgericht (SG) Mainz vorgenommen (Urteil vom 08.01.2025, Az. S 2 KA 108/22). |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit vertragsärztlicher Honorarabrechnungen für die

    • Nr. 01747 (Aufklärungsgespräch Ultraschall-Screening Bauchaortenaneurysmen, 82 Punkte) und die