05.03.2020 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Der EBM bestimmt den nötigen Umfang der Dokumentationspflicht, nicht die KV!
Umfangreicher kann man immer dokumentieren. Gleichzeitig muss die Umsetzung aber auch praktikabel sein. Leider gehen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) immer häufiger dazu über, im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen bzw. sachlich-rechnerischen Berichtigungen zum Teil hohe Honorarrückforderungen von Ärzten zu fordern. Sinngemäß erfolgt dies mit der Begründung, die monierte(n) Leistung(en) seien (teilweise) nicht vollständig erbracht, da sie nicht ordnungsgemäß dokumentiert seien.
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