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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG bestätigt 490.000 Euro Regress ‒ Unterschriftenstempel nicht ausreichend

    von Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | In einem aktuellen Urteil entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass die Festsetzung eines Regresses in Höhe von rund 490.000 Euro gegen einen Arzt, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnete, rechtmäßig ist. Der Arzt verwendete für die Ausstellung der Verordnungen anstelle seiner eigenhändigen Unterschrift einen Unterschriftenstempel (Faksimilestempel). Der Regress wurde in der vollen Höhe der betroffenen Verordnung festgesetzt ‒ und das BSG hält dies für rechtmäßig (BSG, Urteil vom 27.12.2025, Az. B 6 KA 9/24 R). |

    Hintergrund: „Sonstiger Schaden“ bei formalen Fehlern

    Die Prüfungseinrichtungen der Krankenkassen und jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) können nach § 48 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) in Verbindung mit der einschlägigen Prüfvereinbarung einen sogenannten sonstigen Schaden feststellen. Ein sonstiger Schaden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Vertragsarzt

    • durch die unzulässige Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder