· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Stempeln nicht erlaubt: Verordnungen müssen persönlich unterzeichnet werden
von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
| Im Jahr 2024 haben zwei Sozialgerichte (SG) über die Folgen der Verwendung von Faksimilestempeln (synonym: Schriftbild- oder Unterschriftstempel) anstelle von persönlichen Unterschriften entschieden. Die Fälle unterschieden sich im Detail, dennoch kamen die Gerichte bezüglich der wesentlichen Frage, ob und in welchem Umfang ein Regress festzusetzen war, letztlich zu demselben Ergebnis (Urteil des SG Marburg vom 03.07.2024, Az. S 17 KA 88/23 und Urteil des SG Dortmund vom 18.09.2024, Az. S 16 KA 3/24). |
Sachverhalte
Im Fall des SG Dortmund hatte eine Fachärztin für Psychiatrie die meisten Arznei- und Hilfsmittelverordnungen über mehrere Jahre nicht mehr eigenhändig unterschrieben, sondern ‒ teils durch das Praxispersonal ‒ mit einem Faksimilestempel versehen. Die Ärztin machte unter anderem geltend, dass die von der Prüfstelle festgesetzte Schadenersatzforderung verjährt sei.
Ähnlich verhielt es sich im Fall des SG Marburg. Ein Kardiologe hatte seine Sprechstundenbedarfsverordnungen etwa drei Jahre lang nicht mehr selbst unterschrieben, sondern mit einem Faksimilestempel signiert. Im Wesentlichen machte er geltend, dass es sich bei der fehlenden handschriftlichen Signatur um eine bloße Formalie handele und ihm auch kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, weil die Krankenkassen auch bei formal ordnungsgemäßer Verordnung in identischer Höhe belastet worden seien.
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