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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG: Arzt ist nicht für Krankmeldung zuständig

    von RAin, FA MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, www.dr-schroeder.com

    | Im Streit zwischen einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mechaniker und dessen Krankenkasse um die Zahlung weiteren Krankengelds, bestätigte das Bundessozialgericht (BSG), dass die Meldepflicht über die Arbeitsunfähigkeit (AU) beim Arbeitnehmer liegt und stellt klar, dass dem Versicherten in diesen Fällen die Pflichten im Rahmen einer AU nicht vom Vertragsarzt abgenommen werden (Urteil v. 25.10.2018, Az. B 3 KR 23/17 R). |

     

    Krankengeld wegen verspäteter AU-Meldung abgelehnt

    Dem Kläger, der am 17.06.2016 erkrankte und bis zum 18.07.2016 Entgeltfortzahlung bezog, wurde ärztlich AU für die Zeit bis zum 28.09.2016 attestiert und Krankengeld von seiner Krankenkasse gewährt. Mit Folgebescheinigung vom 28.09.2016 wurde weitere AU bis zum 09.11.2016 bestätigt. Die beklagte Krankenkasse lehnte die weitere Zahlung von Krankengeld in der Zeit vom 29.09.‒17.10.2016 ab, weil die Folgebescheinigung vom 28.09.2016 nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist bei ihr eingegangen sei. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger. Das BSG entschied, dass nach eigener Rechtsprechung die Meldepflicht des Versicherten bei abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung auch für Folge-AU-Feststellungen gelte. Dies sei auch dann der Fall, wenn die AU ununterbrochen bestand, die übrigen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden am nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung treffe. Der Kläger habe vom behandelnden Arzt die AU-Bescheinigung ausgehändigt bekommen und sei zudem darüber informiert gewesen, dass sie zeitgerecht vorzulegen war.

     

    Vertragsärzte nicht zur Übermittlung der AU-Bescheinigung verpflichtet

    Ein Arzt sei im Verhältnis zu einem Versicherten mit Krankengeld-Anspruch nicht verpflichtet, außerhalb der für die Entgeltfortzahlung geltenden Regelungen eine AU-Bescheinigung an die Krankenkasse zu senden. Zwar seien Vertragsärzte nach § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V verpflichtet, in dem Abschnitt der AU-Bescheinigung, den die Krankenkasse erhalte, bestimmte Daten aufzuzeichnen und zu übermitteln. Doch davon ist allein die „Abrechnung ärztlicher Leistungen“ betroffen. Auch aus den in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Vordruckvereinbarungen sei zugunsten des Klägers nichts herzuleiten.

     

    FAZIT | Die Pflichten bei der Krankmeldung treffen damit Versicherte und nicht ihre Ärzte. Die Versicherten sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre Krankenkasse sämtliche Krankmeldungen zeitnah erhält. Wird die einwöchige Frist verpasst, ruht der Anspruch.

     

    Jedenfalls nach Ende der Lohnfortzahlung sind die Versicherten dafür verantwortlich, die AU-Bescheinigung rechtzeitig an die Krankenkasse zu übermitteln ‒ ein Fristversäumnis geht zu ihren Lasten.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 13 | ID 45578239