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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Abrechnungsprüfung: Dokumentationspflicht als obligater Leistungsinhalt auch ohne EBM-Vorgabe

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de

    | Im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen greifen die KVen regelmäßig einzelne Leistungstatbestände heraus und überprüfen, ob diese Leistungen vom Arzt ordnungsgemäß erbracht wurden. Dabei kommt der Dokumentation der Leistungserbringung durch die Ärztin oder den Arzt eine hervorgehobene Rolle zu. Das Bundessozialgericht (BSG) hat noch einmal herausgestellt, dass aus den medizinischen Erfordernissen die Notwendigkeit einer Dokumentationspflicht für die jeweilige Behandlung als Abrechnungsvoraussetzung folgen kann, auch wenn die einschlägige Leistungslegende des EBM selbst keine weitergehenden Anforderungen diesbezüglich enthält (Beschluss vom 07.09.2023, Az. B 6 KA 8/22 B). |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist als hausärztlicher Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die KV kürzte das Honorar für die von ihm in den Quartalen I/2012 bis I/2015 abgerechneten psychosomatischen Leistungen nach den EBM-Nrn. 35100 und 35110 sowie geriatrische Leistungen nach den Nrn. 03360 und 03362 im Umfang von insgesamt rund 55.000 Euro. Der Arzt erhob dagegen Klage. Er machte geltend, die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und ausreichend dokumentiert zu haben.

     

    Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt, soweit diese sich gegen die Kürzung der Leistungen nach Nrn. 03360 und 03362 richtete und wies sie im Übrigen ab. Hinsichtlich der Nr. 03360 seien in den Patientendokumentationen des Klägers in den geprüften Fällen die ausgefüllten und den Anforderungen der Leistungslegende entsprechenden Testbögen enthalten. Es ergebe sich aus den jeweiligen Testbögen das Testergebnis, woraus sich wiederum eine Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten und der Mobilität und Sturzgefahr ergebe. Auch die Leistungserbringung bezüglich der Nr. 03362 sah die sachkundig besetzte Kammer nach Durchsicht der Dokumentation des Klägers als erwiesen an.