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  • · Nachricht · Vertragsärztliche Versorgung

    Arzneikostenregress wegen Ausstellung einer Verordnung nach Tod des Versicherten

    | Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Durch den Tod endet die Mitgliedschaft des Versicherten in der GKV (§ 190 Abs. 1, § 191 Nr. 1, § 189 Abs. 2 S 2 SGB V). Und mit dem Ende der Mitgliedschaft besteht auch kein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenversicherung mehr (Sozialgericht [SG] Hannover 14.09.2022, Az. S 20 KA 85/20). |

     

    Der Arzt (Onkologe) hatte im Rahmen eines festen Infusionsplans nach dem Tod des Patienten noch ein Chemotherapeutikum verordnet, da er vom Tod des Patienten nicht erfahren hatte. Die Prüfungsstelle setzte einen Regress i. H. v. 3.000 Euro fest. Das SG gab ihr recht: Unerheblich war, ob dem Arzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung das Versterben des Versicherten bekannt war bzw. aufgrund fahrlässigem Verhaltens unbekannt war. Denn Regresse wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung setzen kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. Der Verweis auf die Unkenntnis vom Versterben begründet auch keinen Vertrauensschutz.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 1 | ID 49030562