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  • · Fachbeitrag · Überwachungspflichten

    BAG-Abrechnung: Mitgefangen, mitgehangen

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Prof. Dr. Martin Stellpflug, DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Part mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Während in der Einzelpraxis der Chef an alles denken und sich um alles selber kümmern muss, lassen sich die Aufgaben in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) unter den Praxisinhabern aufteilen. Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25. November 2015 bleiben für den Bereich der Abrechnung jedoch alle Partner im Ergebnis voll verantwortlich (Az. L 12 KA 120/14). |

    Praxispartner hätte Abrechnungen überwachen müssen

    Im entschiedenen Fall waren zwei Ehepartner als Hausärzte in einer BAG tätig. Innerhalb dieser BAG war das Erstellen der Abrechnung gegenüber der KV die Aufgabe des Ehemanns. Dieser wurde wegen Abrechnungsbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte er in einem Zeitraum von drei Jahren fast 4.000 tatsächlich nicht erbrachte Behandlungen mit einem Vergütungsvolumen von insgesamt ca. 250.000 Euro gegenüber der KV abgerechnet und die Richtigkeit seiner Abrechnung dort versichert. Die KV hatte wegen dieses Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung von der BAG für einen ca. vierjährigen Zeitraum fast 645.000 Euro zurückgefordert. Streitgegenstand war dann noch ein Disziplinarverfahren gegen die Ehefrau. Auch hier sah die KV eine Pflichtverletzung. Nach Ansicht der KV hätte die Ehefrau selbst dann, wenn sie ihrem Ehemann die Abrechnung der Leistungen der BAG vollständig überlassen habe, nicht auf die Richtigkeit seiner Abrechnungen vertrauen dürfen, sondern diese überwachen und kontrollieren müssen. Schließlich habe auch sie die Sammelerklärungen der jeweiligen Quartale unterzeichnet und damit die sachliche Richtigkeit der Abrechnung bestätigt. Der Disziplinarausschuss verhängte gegen die Ehefrau eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro; hiergegen richtete sich die Klage und die Berufung der Ehefrau.

    Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung

    Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, auch die Ehefrau habe gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung dadurch verstoßen, dass sie die von ihrem Praxispartner und Ehemann erstellten Abrechnungen nicht ausreichend kontrolliert habe. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, dass in einer BAG die interne Delegation einzelner Aufgaben an einen Praxispartner erfolge. Dies befreie aber den bzw. die anderen Partner nicht von ihrer Verantwortung. Wer die Ausführung einzelner Aufgaben gemäß einer Absprache seinem Praxispartner überlasse, dem obliege eine Überwachungspflicht.