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  • · Fachbeitrag · Telematikinfrastruktur

    TI-Anschluss: Wem droht die Honorarkürzung?

    von RA Tim Hesse und Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI), einem der größten Informationstechnologie-Projekte weltweit, verläuft schleppend. Tausenden (Zahn-)Arztpraxen drohen Honorarkürzungen, weil sie die Vorgaben nicht erfüllen. Wer ist betroffen und was kann ggf. unternommen werden? |

     

    Hintergrund: TI und VSDM

    Nicht nur Arztpraxen (gesetzlicher Stichtag war der 30.06.2019), sondern auch Apotheken (bis zum 30.09.2020) und Krankenhäuser (bis zum 01.01.2021) müssen sich an die TI anbinden. So steht es im (noch nicht in Kraft getretenen) Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz ‒ DVG). Der TI-Anschluss ist Voraussetzung, um am sog. Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) teilnehmen zu können. Das VSDM ermöglicht einen unmittelbaren Online-Abgleich der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit den Daten der Krankenkassen, auch zur Überprüfung der Leistungspflicht bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines Leistungserbringers. Weitere Anwendungen (z. B. eMedikationsplan, eRezept, ePatientenakte, Notfalldatenmanagement) sollen folgen.

     

    Anbindung und Sanktionen: Zeitliche Vorgaben

    Für (Zahn-)Ärzte und Psychotherapeuten hat der Gesetzgeber die Teilnahme am VSDM (und damit den Anschluss an die TI) bereits vor geraumer Zeit verpflichtend angeordnet. Stichtage und vorgesehene Sanktionen wurden aber immer wieder verschoben bzw. zuletzt bis zum 30.06.2019 ausgesetzt, soweit Praxen die Bestellung der notwendigen TI-Komponenten bis zum 31.03.2019 vorgenommen und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der zuständigen KV erbracht haben. „Anschlussverweigerern“ drohen nun seit dem 01.07.2019 Honorarkürzungen in Höhe von 1,0 Prozent. Der Gesetzentwurf zum DVG sieht ab März 2020 Honorarkürzungen von 2,5 Prozent vor.

     

    Eine Sonderregelung enthält das DVG für vertragsärztliche Leistungserbringer, die (wie Labore, Pathologen, Fernbehandler etc.) ohne persönlichen Patientenkontakt tätig sind. Sie müssen am VSDM nicht teilnehmen. Ihr Anschluss an die TI hat (trotzdem) bis zum 30.06.2020 zu erfolgen.

     

    PRAXISTIPP | Die KVen müssen die gesetzlichen Vorschriften anwenden. Ihnen wird weder bezüglich der Durchführung noch hinsichtlich der Höhe der Honorarkürzung Ermessen eingeräumt. Ausgehend von der aktuell gültigen und für die Zukunft vorgesehenen Gesetzeslage ist bisher nicht an die TI angeschlossenen Praxen grundsätzlich zu empfehlen, die Bestellung der TI-Komponenten zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Lassen Sie sich die Auftragserteilung unter Angabe des Bestelldatums schriftlich bestätigen bzw. fordern Sie eine schriftliche Bestätigung zur Vorlage bei der zuständigen KV nach.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Telematikinfrastruktur: 60.000 Arztpraxen droht Honorarkürzung (AAA 08/2019, Seite 1)
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 12 | ID 46051456