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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Falschabrechnung: Geldbuße von 15.000 Euro

    von RA, FA für Strafrecht Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin, www.kralaw.de

    | Ein Arzt, der sich mithilfe einer gefälschten Urkunde Honorar erschlichen hat, muss neben den berufsrechtlichen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeschuldigte ist seit 1991 als niedergelassener Arzt mit Vertragsarztzulassung in der hausärztlichen Versorgung tätig. Ab 1992 rechnete er gegenüber der KV u.a. chirotherapeutische Leistungen ab. Um gegenüber der KV den von dieser geforderten Nachweis erbringen zu können, dass er zur Abrechnung der Leistungen berechtigt ist, fertigte der Beschuldigte - unter Veränderung einer Urkunde über die Anerkennung als Facharzt - eine falsche Urkunde über die angeblich ihm erteilte staatliche Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Manualtherapie (Chirotherapie)“ an. Die KV bemerkte den Betrug und erstattete Anzeige.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht (VG) Berlin verhängte (bei einem Schaden von ca. 65.000 Euro) eine Geldbuße von 15.000 Euro. Der Angeschuldigte habe durch die Vorlage einer von ihm gefälschten Urkunde gegen seine Berufspflicht aus § 2 Absatz 2 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) verstoßen (Urteil vom 27.9.2011, Az: 90 K 8.09).

     

    Nach § 2 Abs. 2 MBO-Ä hat der Arzt dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstands könne nur gewährleistet bleiben, wenn das Ansehen der Angehörigen des Berufsstands gewahrt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes gesichert bleibe. Der Arzt habe durch die vorsätzliche Täuschung der KV die behördliche Genehmigung erlangt, chirotherapeutische Leistungen abrechnen zu dürfen und dies auch getan. Des Weiteren habe der Angeschuldigte gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä). Berufswidrig ist danach insbesondere eine irreführende Werbung. Der Gebrauch nicht erworbener Qualifikationen im Kassenarztstempel und im Briefkopf stellt eine irreführende Werbung i.S.v. § 27 Abs. 3 MBO-Ä dar.

     

    BEACHTEN SIE | Das Fehlverhalten stellt sich - so wie vom Gericht geschildert - auch als strafrechtlich relevanter Betrug dar, der in der gewerbsmäßigigen Begehungsweise mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist (§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Strafgesetzbuch). Dass die zuständige Staatsanwaltschaft den Sachverhalt - bislang - nicht aufgegriffen hat, dürfte sich für den Betroffenen als Glückfall darstellen, denn üblicherweise folgen die berufsrechtlichen Sanktionen dem staatlichen Strafanspruch nach.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 19 | ID 31139280