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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    BGH: Keine Strafe nach rechtswidriger privatärztlicher Abrechnung von Speziallaborleistungen

    von RA, FA MedR, FA StrafR Dr. Philip Schelling, München/Berlin, uls-frie.de

    | Die Frage, ob ein Arzt während des gesamten Analysevorgangs persönlich anwesend sein muss, um in einer Laborgemeinschaft erbrachte Speziallaborleistungen als „eigene“ Leistungen abrechnen zu können, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Der BGH hat nun einen Hausarzt, der nicht während des gesamten Analysevorgangs persönlich anwesend war und dies auch gegenüber dem Patienten bei Rechnungsstellung offenlegte, vom Tatbestand des Betrugs freigesprochen, weil er transparent und im guten Glauben gehandelt habe (Urteil von 10.05.2017, Az. 2 StR 438/16 ). |

    Der Fall

    Der Hausarzt ließ die bei ihm anfallenden Speziallaborleistungen extern in einer Laborgemeinschaft erbringen, deren Mitglied er ist. Die Analytik, an der er nicht direkt beteiligt war, rechnete der Arzt gegenüber den Patienten unmittelbar als „eigene Leistungen“ ab. Die Laborgemeinschaft stellte dem Arzt lediglich den Kostenaufwand in Rechnung.

     

    MERKE | Aus einer Stellungnahme zur Abrechenbarkeit von M III-Analytik der Bundesärztekammer (BÄK) von 1996 ergibt sich grundsätzlich die

    • Notwendigkeit, dass „der Arzt bei allen Schritten der Leistungserstellung persönlich anwesend ist, auch wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft zur eigenen Leistungserbringung in Anspruch nimmt“, sowie die
    • Einschränkung, dass „während der technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren die persönliche Anwesenheit während dieses Teilschritts nicht erforderlich“ ist.