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  • · Fachbeitrag · Regelleistungsvolumen

    BSG bestätigt die Quotierung freier Leistungen

    von RA Filip Kötter, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de 

    | Die Quotierung sogenannter freier Leistungen - also solcher Leistungen, die zwar im Rahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), aber außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden - ist zulässig. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. Juni 2013 bestätigt (Az. B 6 KA 45/12 R). |

     

    KV erstattete Hausarzt freie Leistungen nur quotiert

    Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hatte dem klagenden Hausarzt alle „freien Leistungen“ (unter anderem die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes und Akupunkturleistungen) nicht zu den vollen Preisen der Euro-Gebührenordnung, sondern lediglich quotiert vergütet. Sie stützte sich auf einen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22. September 2009, wonach „freie Leistungen“ gesteuert werden dürfen, um einer nachteiligen Auswirkung auf die MGV zulasten anderer Ärzte entgegenzuwirken.

     

    Der Kläger hielt dies für unzulässig. Maßgebliches Anliegen des Gesetzgebers des Versorgungsstrukturgesetzes sei Kalkulationssicherheit gewesen. Eine Abstaffelung sei nur für Leistungen erlaubt, die über das Regelleistungsvolumen (RLV) hinaus abgerechnet werden. Die „freien Leistungen“ sollten dagegen nach dem Gesetz besonders gefördert werden. In den ersten beiden Instanzen war der Kläger erfolglos (SG Stuttgart, Urteil vom 25.4.2012, Az. S 20 KA 4919/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2012, Az. L 5 KA 3046/12).

     

    Die Entscheidung

    Auch das BSG wies die Revision zurück. Es hält eine Quotierung der „freien Leistungen“ als „mengenbegrenzende Regelung“ für gerechtfertigt. Sie solle verhindern, dass die RLV auf ein Niveau sinken, das eine angemessene Vergütung der Mehrzahl der Leistungen der meisten Arztgruppen nicht mehr gewährleiste. Zudem belaste die Quotierung den Kläger nicht unverhältnismäßig.

     

    FAZIT |  Die Entscheidung ist kritikwürdig. Die Rechtfertigung der Quotierung als „mengenbegrenzende Maßnahme“ überzeugt nicht. Die Quotierung greift ab der ersten „freien Leistung“. Sie ist damit im Ergebnis eine schlichte Honorarbegrenzung. „Mengenbegrenzend“ dürfte die Quotierung nicht wirken, da sie von der Gesamtmenge der von allen Vertragsärzten erbrachten „freien Leistungen“ abhängt. Der Einzelne hat hierauf jedoch keinen Einfluss. Er kann auch nicht absehen, ob und in welcher Höhe eine Quotierung droht. Negativen Auswirkungen kann er letztlich nur durch Mengenausweitung vorbeugen.

     

    Ergebnis: Die vom Gesetzgeber gewollte und inzwischen im Gesetz verankerte Kalkulationssicherheit wird durch das aktuelle BSG-Urteil in Bezug auf die vormals „freien Leistungen“ konterkariert.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 19 | ID 42261919