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BSG: Gesetzliche Krankenkassen dürfen über Wahltarife keine PKV-typischen Zusatzleistungen anbieten
| Gesetzliche Krankenkassen dürfen in ihren per Satzung geregelten Wahltarifen keine Zusatzleistungen anbieten, die zum typischen Leistungsportfolio einer privaten Krankenversicherung (PKV) zählen: So ist z. B. die Erstattung der Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland, für Zuzahlungen sowie Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus oder für ergänzende Leistungen der häuslichen Krankenpflege den PKVen vorbehalten. (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 34/18 R. |
Das BSG entschied zugunsten einer PKV, die gegen eine gesetzliche Krankenkasse geklagt hatte. Das Gericht war der Auffassung, ein Wahltarif mit Angebot von Zusatzleistungen verletze den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch der PKVen. Zwar dürften die Krankenkassen nach § 53 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V gemäß ihrer Satzung Wahltarife anbieten. Dies berechtige jedoch nur zu einer höheren Kostenerstattung, nicht zur Ausdehnung des Leistungskatalogs um PKV-spezifische Leistungen. Das Leistungsportfolio einer gesetzlichen Krankenkasse müsse allen Versicherten offenstehen und mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten sein.
Weiterführender Hinweis
- Pressemitteilung des BSG zum Urteil online unter www.iww.de/s2892