Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Patientenaufklärung

    Kann der Patient auf die Aufklärung verzichten?

    Jeder Arzt weiß, dass er vor der Behandlung eine Einwilligung des Patienten einholen muss. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Aufklärung über Chancen, Risiken und gleichwertige Alternativen erfolgte. Diese darf sich nicht auf die Übergabe von Aufklärungsbögen beschränken, sondern muss mündlich durch den behandelnden Arzt erfolgen. Doch gibt es auch Patienten, die bekunden, dass sie keine Aufklärung wünschen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung ausführlich zu einem solchen Verzicht Stellung genommen (Urteil vom 22.10.2025, Az. 17 U 78/24).

     

    Aus den Urteilsgründen: Unter diesen Voraussetzungen kann der Patient auf die Aufklärung verzichten

    • „Ein Patient kann rechtswirksam auf eine vollständige Aufklärung verzichten…“. Dies ist „Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“ (Randziffer 67).

     

    • „An die Wirksamkeit eines solchen Verzichts sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Patient muss den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich äußern und dabei im großen Ganzen wissen, worauf er sich einlässt. Erforderlich ist eine grobe Grundorientierung des Patienten in Form von Basisinformationen zur Diagnose, zum Verlauf des Eingriffs und zum Umstand, dass dieser nicht ohne Risiko versehen ist… . Eine freie Entscheidung, bestimmte Informationen nicht erhalten zu wollen, setzt ferner voraus, dass der Betroffene weiß, dass es Informationen dieser Art gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte… . Der Verzicht muss individuell und ohne Beeinflussung durch den Arzt freiwillig und ernsthaft erklärt werden.“ (Randziffer 68)
     

    Mit anderen Worten: Es reicht nicht, dass der Patient jede Aufklärung pauschal ablehnt, bevor der behandelnde Arzt etwas dazu gesagt hat. Und: Der Verzicht muss sorgfältig dokumentiert werden!

     

    mitgeteilt von von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Quelle: ID 50874079