Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Praxisverlegung ist honorarrechtlich nicht mit Neuniederlassung gleichzusetzen!

    von RA Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de

    | Mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Az: L 5 KA 4/10, Abruf-Nr. 112223 ) hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Vertragsarzt, der seine Praxis innerhalb desselben Planungsbereichs und derselben Stadt verlegt, keinen Anspruch auf eine honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung hat. |

    Der Fall

    Die klagende HNO-Ärztin war seit 1996 niedergelassen. Am 1. August 2006 verlegte sie ihren Vertragsarztsitz innerhalb derselben Stadt. Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sah bereits zum damaligen Zeitpunkt vor, dass die Budgetgrenzen auf Basis des jeweiligen Vorjahresquartals des Arztes berechnet werden. Für neu niedergelassene Ärzte wurde der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals des Praxisvorgängers herangezogen. War dies nicht möglich, wurde für zwei Jahre ab der Zulassung keine Leistungssteuerung vorgenommen.

     

    Die Ärztin wandte sich gegen die Honorarabrechnung 4/06. Sie sei als neu niedergelassene Ärztin einzustufen und von einer Leistungsbegrenzung freizustellen. Ihre bisherige Praxis habe in einer Nebenstraße mit ungünstiger Infrastruktur gelegen. Wirtschaftlich sei sie faktisch gezwungen gewesen, sich an einem neuen Standort niederzulassen. Nur so habe sie neue Patientenkreise erschließen und ihre unterdurchschnittlichen Fallzahlen steigern können. Die Verlegung sei daher einer Neuniederlassung gleichzustellen.

    Die Entscheidung

    Das LSG folgte der Argumentation der Ärztin nicht. Die Verlegung der Praxis sei nach dem eindeutigen Wortlaut des HVM keine Neuniederlassung. Auch eine Härtefallregelung könne nicht zur Anwendung kommen, da ein Festhalten an der generellen Leistungsbegrenzung hier nicht zu einer Existenzbedrohung geführt habe.

     

    Praxishinweis |

    Ein Härtefall kann - so das Bundessozialgericht - auch gegeben sein, wenn keine existenzbedrohenden Umstände gegeben sind; dies übersieht das LSG vorliegend. Viele Honorarverteilungsmaßstäbe enthalten Härtefallregelungen, die es den Kassenärztlichen Vereinigungen zum Beispiel ermöglichen, Ausnahmeregelungen zu gewähren, wenn ein außergewöhnlicher und/oder durch den Arzt unverschuldeter Grund vorliegt, der zu einer niedrigeren Fallzahl des Arztes im Aufsatzquartal geführt hat. Vertragsärzte, die Ihre Praxis aufgrund von Standortnachteilen verlegen, sollten daher bei ihrer KV einen Härtefallantrag auf Zuerkennung einer höheren RLV-Fallzahl stellen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 20 | ID 28355540