· Fachbeitrag · Honorarrecht
Jobsharing: Fehlerhafte Anpassung der Gesamtpunktzahlvolumina geht zulasten der Ärzte
von RA Stephan Peters, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Bei der Errechnung und Mitteilung des Faktors zur Anpassung der Gesamtpunktzahlvolumina bei Beschränkung des Praxisumfangs handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Der Arzt genießt daher bei fehlerhafter Berechnung keinen Vertrauensschutz (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2016, Az. L 5 KA 3957/12). |
Der Fall
Die klagende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wehrte sich mit ihrer Klage gegen eine Honorarrückforderung in Höhe von 38.056,83 Euro wegen Überschreitung der Gesamtpunktzahlvolumina beim Jobsharing in den Quartalen I/2004 bis IV/2004. Die ursprünglich aus zwei Ärzten bestehende BAG wurde in den Jahren 2001 und 2002 um zwei Partner im Jobsharing erweitert, dies unter Festsetzung entsprechender Obergrenzen für die Leistungsabrechnung. Mit Schreiben vom 13. April 2004 teilte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Ärzten der BAG die um den Anpassungsfaktor entsprechend angepassten Gesamtpunktzahlvolumina für das Jahr 2004 mit. Diese Werte wurden nachträglich durch die KV zulasten der Ärzte korrigiert. Es folgte im Jahr 2006 ein Honorarrückforderungsbescheid im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung in der oben benannten Höhe, gegen den sich die BAG nunmehr auf dem Klageweg zur Wehr setzte und sich insbesondere auf Vertrauensschutzaspekte berief.
Die (fragwürdige) Entscheidung
Leider ohne Erfolg. Vertrauensschutzaspekte seien laut LSG nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich bei dem Schreiben der KV lediglich um eine bloße Mitteilung und nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Dem Schreiben der KV könne also keine hinreichende Verbindlichkeit beigemessen werden. Die Honorarrückforderung war daher berechtigt. Maßgeblich waren für das Gericht insoweit
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