· Fachbeitrag · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
GKV-Spargesetz stoppt Verordnung von Cannabisblüten, Globuli & Co. ab sofort
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) hat der Gesetzgeber verschiedene gesetzliche Regelungen angepasst, um Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzusparen. Betroffen hiervon ist im Arzneimittelbereich neben anderen Regelungen insbesondere die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten sowie von Anthroposophika und Homöopathika, die faktisch mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr besteht. Dies ist vor dem Hintergrund möglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen zur Vermeidung von Regressen unbedingt zu berücksichtigen.
Cannabisarzneimittel: Regelungen gelten ab Inkrafttreten
Für Cannabisarzneimittel besteht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 31 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit den §§ 44 und 45 sowie der Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL]) eine Verordnungsmöglichkeit zulasten der GKV. Bislang konnten hierbei
- Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie
- Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnet werden.
Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten war zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind. Außerdem war die Verordnung von Cannabisblüten zu begründen (siehe auch weitere AAA-Beiträge zum Thema bei den weiterführenden Hinweisen am Ende dieses Beitrags).
Mit der nunmehr durch das BStabG vorgenommenen Änderung in § 31 Abs. 6 SGB V entfällt nicht nur die Verordnungsmöglichkeit für Cannabisblüten, sondern es werden weitere Vorgaben zur Verordnung gemacht.
Danach hat diese zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Ausnahmen hiervon sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Auswirkungen in der Verordnungspraxis (Medizinal-Cannabis) |
Beide Regelungen treten sofort am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. |
Anthroposophika und Homöopathika
Anthroposophika und Homöopathika können mit Inkrafttreten des BStabG nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Dies hat der Gesetzgeber durch eine Änderung im § 31 Abs. 1 SGB V veranlasst. Danach haben Versicherte
„Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt […]“.
MERKE — Auch als Satzungsleistung einer Krankenkasse ist eine Übernahme homöopathischer oder anthroposophischer Arzneimittel/Leistungen – wie bislang durch verschiedene Krankenkassen praktiziert – zukünftig nicht mehr möglich. Durch die durch das BStabG vorgenommene Änderung im § 11 Abs. 6 SGB V können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen ausdrücklich nicht als zusätzliche Satzungsleistungen vorgesehen werden. Diese Regelung tritt zum 01.01.2027 in Kraft. |
Auswirkungen in der Verordnungspraxis (Anthroposophika und Homöopathika) |
|
ERGäNZENDE INFORMATIONEN — Durch die o. g. Regelungen (Wegfall von Anthroposophika und Homöopathika sowohl als Regelleistung als auch als Satzungsleistung) sind auch Selektivverträge nach § 140a SGB V betroffen mit Wirkung zum 01.01.2027. Bestehende Verträge verlieren ihre gesetzliche Grundlage und müssen zum 31.12.2026 beendet werden. Der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) hält die Entscheidung – wenig überraschend – für falsch und prüft, ob homöopathische Leistungen künftig gegenüber gesetzlich Versicherten nach GOÄ abgerechnet werden können. Eine ausführliche rechtliche Stellungnahme werde derzeit vorbereitet. Der Gesetzgeber begründet die Maßnahmen mit „fehlender Evidenz“. Im BStabG heißt es dazu: „Für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen liegt keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz nach den anerkannten internationalen wissenschaftlichen Standards der evidenzbasierten Medizin vor. Ihre Nutzung sollte daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden.“ |
Weiterführende Hinweise
- Regressfalle!? So tappen Hausärzte bei der Verordnung von Medizinal-Cannabis nicht hinein (AAA 06/2025, Seite 12)
- Genehmigungsvorbehalt für Cannabis-Arzneimittel entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (AAA 09/2024, Seite 12)
- Verordnung und Abrechnung der Cannabistherapie (AAA 05/2024, Seite 5)