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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Übermittlung von Befunden an MDK seit Januar 2017 neu geregelt

    | Die Übermittlung von Befunden an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist seit Januar 2017 neu geregelt. Für die Übermittlung der Befunde erhalten Vertragsärzte seit 01.01.2017 von der Krankenkasse des Versicherten neben dem Schreiben, aus dem der Grund für die Begutachtung hervorgeht, einen bereits vollständig ausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86) mit der Anschrift des MDK, einer Vorgangsnummer und den Daten des Patienten sowie einen Freiumschlag - ab 01.04.2017 dann verbindlich im Format C5. |

     

    Den Weiterleitungsbogen mit den angeforderten Unterlagen in Kopie schicken Vertragsärzte direkt an den MDK. Mit dieser Änderung wird der Beanstandung des Bundesdatenschutzbeauftragten Rechnung getragen (Details dazu in AAA 09/215, Seite 1).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 1 | ID 44446386