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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Das Patienten-Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

    von RA Tim Hesse und RAin Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Neben den bekannten Ansprüchen auf Einsichtnahme in die Patientenakte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den ärztlichen Berufsordnungen besteht ein weiterer Anspruch: Dieser Anspruch gegen Ärzte und andere Behandler oder Institutionen auf Auskunft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten und Herausgabe dieser Daten in Kopie ergibt sich aus Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Einige häufig gestellte Fragen dazu beantwortet der folgende Beitrag. |

     

    Werden personenbezogene Daten verarbeitet ‒ und wenn ja, welche?

    Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet einen zweistufigen Anspruch: Der Patient kann Auskunft darüber verlangen, ob der Verantwortliche (i. d. R. der Praxisinhaber) personenbezogene Daten über ihn verarbeitet. Ist dies der Fall, hat der Betroffene das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten das sind.

     

    Weiterhin muss der Verantwortliche über Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, Empfänger und Empfängerkategorien, Speicherdauer, das Beschwerderecht und andere Betroffenenrechte, die Herkunft der Daten sowie eine eventuelle automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling Auskunft erteilen, wenn sich ein Patient auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch beruft.

     

    PRAXISTIPP | Die Mitteilung muss in präziser, leicht zugänglicher Form und in klarer, einfacher Sprache erfolgen. Bei umfangreichen Datenbeständen kann es erforderlich sein, die Daten entsprechend aufzubereiten und zu erläutern. Die Übermittlung kann schriftlich oder in anderer Form, z. B. elektronisch, erfolgen ‒ insbesondere dann, wenn der Patient die Anfrage elektronisch gestellt hat. Eine Anfrage muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach deren Eingang beantwortet werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Es empfiehlt es sich, entsprechende Vorlagen bereitzuhalten, um Auskunftsersuchen kurzfristig beantworten zu können.

     

    Ärzte müssen Datenkopien herausgeben

    Neben dem Recht auf Auskunft gewährt Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Patienten ein Recht auf Aushändigung einer Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das Auskunftsrecht begründet also nach wohl überwiegender Ansicht grundsätzlich kein umfassendes Akteneinsichtsrecht; der Patient kann allein deswegen eigentlich keine vollständige Kopie seiner Patientenakte verlangen.

     

    PRAXISTIPP | Um Unannehmlichkeiten wie Auskunftsklagen, Schadenersatzforderungen, Anzeigen bei der Datenschutzbehörde und/oder der Ärztekammer o. Ä. vorzubeugen, sollten Ärzte dennoch erwägen, umfassenden Datenherausgabeverlangen vollumfänglich zu entsprechen und eine Kopie der gesamten Patientenakte an den Berechtigten herauszugeben. Die erste angeforderte Datenkopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eventuell ersichtliche Daten Dritter sind im Vorfeld der Herausgabe unkenntlich zu machen.

     

     

    (Anm. d. Red.: Dieser Beitrag wurde am 01.09.2023 aktualisiert.)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 19 | ID 46204521