· Fachbeitrag · Berufsrecht/Vertragsarztrecht
Venöse Blutentnahmen nur unter unmittelbarer ärztlicher Überwachung
von Rechtsanwalt Tim Hesse und Rechtsreferendarin Sophie Charlotte Dammann, Dortmund/Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass venöse Blutentnahmen durch nichtärztliches Personal eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellen, die ohne hinreichende ärztliche Überwachung nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden darf. Eine rein telefonische oder telemedizinische ärztliche Erreichbarkeit ist dabei nicht ausreichend (Beschluss vom 09.10.2025, Az. 21 ZB 24.1347).
Sachverhalt: Blutentnahmen im Auftrag einer Versicherung
Ein Unternehmen führte im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft Dienstleistungen für Gesundheitsprüfungen vor dem Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung durch. Dazu zählten etwa 6.000 bis 7.000 venöse Blutentnahmen pro Jahr bei den Kunden zu Hause oder am Arbeitsplatz durch nicht-ärztliche Mitarbeitende ohne ärztliche Überwachung. Gegen die behördliche Untersagung dieses Vorgehens erhob das Unternehmen erfolglos Klage. Die Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung hat der VGH abgelehnt.
Entscheidung: Blutentnahme ist Ausübung der Heilkunde
Das Gericht bestätigt, dass es sich bei der venösen Blutentnahme um einen heilkundlichen Eingriff im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Heilkunde i. S. d. HeilprG immer dann vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt und wenn sie bei typischer Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Entscheidend ist somit das allgemeine Gefährdungspotenzial. Die Behandlungsweise und -methode oder andere konkrete Umstände des Einzelfalls spielen im Rahmen der Einordnung keine Rolle.
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