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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht/Verordnung

    Bundesverwaltungsgericht stärkt Arztgeheimnis ‒ weitreichender Schutz der Patientenakten

    von RAin Stella Tönnessen, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf, Berlin, db-law.de

    | Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Arzt die Herausgabe von Patientenakten auch dann verweigern kann, wenn ein auffälliges Verordnungsverhalten erkennbar ist. Ärzte können auf weitreichenden Schutz der Patientenakten bauen (Urteil vom 10.03.2022, Az. 3 C 1.21). |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Diplom-Psychologe und betreibt eine allgemeinmedizinische Praxis. Er verordnete über einen längeren Zeitraum hinweg für mehrere Patienten, die u. a. an dem Aufmerksamkeitsstörungssyndrom (ADHS) litten, eine Behandlung mit dem Arzneimittel Ritalin (Wirkstoff Methylphenidat). Das verschreibungspflichtige Medikament rezeptierte er den Patienten zur Therapie. Bei einer unangekündigten Kontrolle der zuständigen Behörden für die Überwachung des Betäubungsmittel(BtM)-Verkehrs in der N-Apotheke wurden 13 BtM-Rezepte, in denen vom klagenden Arzt das Medikament Ritalin verschrieben wurde, als auffällig deklariert.

     

    Hierauf erhielt der Arzt die behördliche Anweisung, sowohl die von ihm ausgestellten BtM-Rezepte als auch diejenigen Patientenakten vorzulegen, die die Verschreibung der Ritalinbehandlung im Sinne von § 13 BtMG medizinisch begründen können. Faktisch forderte die Behörde also zur Preisgabe der Patientendokumentation inklusive der Arztbriefe und Befundberichte auf. Der Arzt verweigerte die Übersendung und berief sich auf das in § 203 StGB strafrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse seiner Patienten sowie auf die in § 8 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung für Ärzte Bayern (BerO) bestehende ärztliche Schweigepflicht. Im Übrigen erklärte er, dass eine medizinische Begründetheit der Verschreibung nach § 13 BtMG vorliege. Gegen das behördliche Herausgabebegehren richtete sich die Klage des Arztes.