· Fachbeitrag · Berufsrecht
Wann kann die ärztliche Approbation unverzüglich entzogen werden?
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
Approbationsentzugsverfahren können sich vor den Verwaltungsgerichten über Jahre hinziehen. Aus diesem Grund besteht für die Approbationsbehörden die Möglichkeit, den Widerruf der ärztlichen Approbation für sofort vollziehbar zu erklären. Dies hat zur Folge, dass der betroffene Arzt direkt ab dieser Entscheidung und nicht erst nach rechtskräftiger Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ärztlich tätig sein darf. Da dies aber einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) darstellt, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur bei besonders schwerwiegenden Fällen zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg (Beschluss vom 05.12.2025, Az. RO 5 S 25.2594)
Der Fall
Eine Ärztin war am 25.09.2024 wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden. Sie hatte in den Jahren 2019 und 2020 für eine Vielzahl von Patienten ohne weiterführende Untersuchungen floskelhaft begründete Atteste über die zeitlich unbeschränkte
- „Freistellung von der Impfpflicht“ bzw.
- „Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske“
ausgestellt, obwohl sie genau gewusst habe, dass eine dauerhafte medizinische Kontraindikation gegen jede Art von Impfstoff fachlich ausgeschlossen sei bzw. die Freistellung medizinisch nicht indiziert gewesen war. Ihr war dabei bewusst gewesen, dass die Atteste zur Vorlage bei Ämtern bzw. Schulen verwendet werden sollten.
Die Approbationsbehörde widerrief mit Bescheid vom 01.10.2025 die Approbation der Ärztin und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Ärztin klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen den Widerruf der Approbation und wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Entscheidung
Das VG Regensburg hat entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) sind vorläufige Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.
Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht in diesen Fällen nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ein derartiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG bewirkt faktisch ein vorläufiges Berufsverbot bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Daher müssen für die Anordnung des Sofortvollzugs über die die Unzuverlässigkeit/Unwürdigkeit begründenden Tatsachen hinaus weitere konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Anordnung rechtfertigen.
Was könnte das sein? Beispielsweise wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in absehbarer Zeit, mithin noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, weitere berufsrechtliche Verstöße der Antragstellerin zu erwarten sind. Es ist möglich, dass die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen bereits den Schluss zulassen, dass die Antragstellerin noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere berufsrechtliche Verstöße begehen wird, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu konkreten Gesundheitsgefahren für ihre Patienten führen. Diese Voraussetzungen sah das VG bei der betroffenen Ärztin, auch wegen des langen Zeitablaufs zwischen den vorgeworfenen Taten und der Entscheidung der Approbationsbehörde, als nicht gegeben an.
RECHTLICHES ZUR APPROBATION — Die Approbation ist sozusagen die deutschlandweit geltende Grundlage einer ärztlichen Tätigkeit. Grundsätzlich wird diese ohne zeitliches Ende erteilt (Im Gegensatz zur Berufserlaubnis, die zeitlich beschränkt und auf ein Bundesland begrenzt gilt). Zuständig für die Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis sind die Approbationsbehörden in den jeweiligen Bundesländern. Die für den ärztlichen Berufszugang relevanten Rechtsgrundlagen sind die Bundesärzteordnung (BÄO, siehe iww.de/s15573) sowie die Approbationsordnung (ÄApprO, siehe iww.de/s15574).
In § 3 Abs. 1 BÄO werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation aufgelistet. Sinngemäß kommt neben
Gerade der letzte Punkt beschäftigt regelmäßig auch die Gerichte, da die verwendeten Rechtsbegriffe der Interpretation bedürfen. |
Weiterführende Hinweise
- Körperverletzung als Beziehungstat rechtfertigt noch keinen Entzug der ärztlichen Approbation (AAA 06/2025, Seite 16)
- AU-Bescheinigungen ohne Patientenkontakt: „Online-Ärztin“ verliert Approbation (AAA 06/2023, Seite 16)