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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Osteopathie erfordert Heilpraktikererlaubnis

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Auf Betreiben mehrerer Heilpraktikerverbände hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Physiotherapeuten untersagt, gewerbsmäßig die Osteopathie selbst oder durch Angestellte auszuüben und dafür zu werben, solange er nicht als Arzt approbiert oder in Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (Urteil vom 8.9.2015, Az. I-20 U 236/13). |

     

    Die Entscheidung

    Das OLG Düsseldorf schloss sich der Vorinstanz an und qualifizierte die Osteopathie als Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG). Sie umfasse verschiedene sogenannte „alternativmedizinische Krankheits- und Behandlungstechniken“ und bezwecke die Diagnostik und Therapie von reversiblen funktionellen Störungen, insbesondere am Stütz- und Bewegungsapparat.

     

    Einer Lockerung der Erlaubnispflicht im Lichte von Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) bedürfe es nicht. Denn erlaubnisfrei sind vor diesem Hintergrund nur solche heilkundlichen Verrichtungen, die keine (!) nennenswerte Gesundheitsgefahr zur Folge haben können. Dies trifft nach Ansicht des OLG aber auf die Osteopathie nicht zu. Denn gemäß der Curricula der Osteopathie-Ausbildungsverbände würden unter anderem Krankheiten wie rheumatoide Arthritis, Tumoren und Traumen, die nur mit medizinischem Fachwissen erkannt werden können, ein erhebliches Risiko bei der bzw. ein Hindernis für die Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden darstellen.

     

    Eine Lockerung der Erlaubnispflicht lässt sich für die OLG-Richter auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der beklagte Physiotherapeut im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie war. Zwar sei er danach auch ohne Heilpraktikererlaubnis berechtigt, aufgrund ärztlicher Verordnung physiotherapeutische Leistungen zu erbringen. Die Osteopathie sei jedoch nicht Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten. Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie könne sich daher auch nicht auf die Osteopathie beziehen.

     

    Schließlich akzeptierte es das OLG auch nicht, dass eine beim beklagten Therapeuten angestellte Behandlerin - im Gegensatz zu ihm - eine Ausbildung zur Osteopathin absolviert hatte. Für diese rein privatrechtlich organisierte Ausbildung sei im HeilPrG keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht enthalten.

     

    OLG entscheidet im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung

    Das OLG hat sich der bereits 2008 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 8.12.2008, Az. 7 K 967/07, Details in PP 06/2009, Seite 11) und der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen (Bundestags-Drucksache 17/10205, S. 72 f.).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 13 | ID 43725177