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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Berechnung der Punktzahlobergrenze im Job-Sharing: Unterschiedliches Vorgehen der KVen

    von RA Rainer Kuhlen, Vellmar (www.kanzlei-kuhlen.de)

    | Bei den für den niedergelassenen Arzt geltenden Rechtsvorschriften bestehen viele regionale Unterschiede. Auch für den Fall, dass Sie einen Job-Sharer anstellen, ist es daher wichtig, im Vorfeld einer geplanten Anstellung zu eruieren, wie die Punktzahlobergrenze berechnet wird, um die „finanziellen Auswirkungen“ einer Anstellung abschätzen zu können. |

    Job-Sharing - die rechtlichen Grundlagen

    Sofern ein niedergelassener Arzt einen anderen Arzt als sogenannten Job-Sharer nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (der klassische Entlastungsassistent) anstellen möchte, hat er eine sogenannte Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Mit dieser Erklärung akzeptiert der anstellende Arzt eine Punktzahlobergrenze, die er mit seinem angestellten Arzt nicht überschreiten darf. Hintergrund dieser Regelung ist, dass gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die Jobsharing-Anstellung den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich ausweiten darf.

     

    Konkret betrachtet man bei der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsbegrenzung die letzten vier Quartale. Pro Quartal werden dann grundsätzlich die vom Vertragsarzt erbrachten ambulanten kurativen Leistungen mit einem Aufschlag von drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts versehen. Die so entstehende Punkzahlobergrenze ist dann die Punktzahl im entsprechenden Quartal, die vom Vertragsarzt gemeinsam mit dem Angestellten maximal abgerechnet werden darf.