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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Was Sie ‒ mit Blick auf das Honorar ‒ über das Jobsharing wissen sollten

    von RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Die Grundidee des Jobsharings im Vertragsarztwesen besteht darin, dass sich zwei Ärztinnen oder Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz teilen. Die Jobsharing-Modelle sind deshalb attraktiv, da sie die Möglichkeit eröffnen, in einem gesperrten Planungsgebiet vertragsärztlich tätig zu werden. Gern wird das Jobsharing auch zur sukzessiven Praxisübergabe eingesetzt. Zudem bietet es die Gelegenheit, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Jobsharing für die teilnehmenden Vertragsärzte rechtlich und insbesondere auch hinsichtlich des KV-Honorars bedeutet. |

    Kooperationsformen des Jobsharings: Rechtliche Betrachtung

    Rechtlich müssen beim Jobsharing zwei verschiedene Kooperationsformen, nämlich die Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft und die Jobsharing-Anstellung, unterschieden werden.

     

    1. Jobsharing in der Berufsausübungsgemeinschaft

    Bei dieser Variante (siehe § 101 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 101 Abs. 3 SGB V) erhält der hinzukommende Arzt eine Zulassung, die auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkt ist. Die Zulassung ist zeitlich unbefristet, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, auch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet) gebunden. Sie gilt nur, wenn