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  • · Fachbeitrag · Apparategemeinschaft

    Speziallaborleistungen an das „eigene“ Labor delegieren und trotz Abwesenheit abrechnen?

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    | Die Bundesärztekammer (BÄK) verlangt für die abrechnungsfähige Delegation von Speziallaborleistungen (Abschnitte M III und M IV der GOÄ) strenge persönliche Präsenz des Arztes. Doch diese Sichtweise findet im Gesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ) keine Stütze. M-III-Laborleistungen können deshalb auch als eigene Leistungen angesehen werden, wenn der überwiegend automatisierte Laboruntersuchungsvorgang in den gesonderten Räumlichkeiten einer Apparategemeinschaft ohne überwiegende Kontrollpräsenz des verantwortlichen Arztes erfolgt (Beschluss des Landgerichts [LG] Düsseldorf vom 9.10.2015, Az. 20 KLs 32/14). |

    Der Hintergrund

    Seit Jahren schon wurden und werden zahlreiche Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte geführt, die - wie der hiesige Angeschuldigte - Gesellschafter ärztlicher Apparategemeinschaften waren bzw. noch sind und die ihren Patienten u.a. M-III-Laborleistungen als eigene Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ in Rechnung stellten. Die Staatsanwaltschaft erblickt darin jeweils eine betrugsrelevante Täuschung über anspruchsbegründende Tatsachen. Soweit nämlich die selbst abrechnenden Ärzte - mit Ausnahme der persönlich vorgenommenen Validierung der Befundergebnisse - nicht bei allen (übrigen) Leistungsschritten im Labor persönlich anwesend waren, fehle es an den notwendigen Voraussetzungen für eine Liquidation der M-III-Leistung als „eigene“ i.S.d. § 4 Abs. 2 GOÄ. Die hierauf gestützte Anklage gegen den angeschuldigten Mediziner wurde vom LG Düsseldorf indes aus vorrangig rechtlichen Gründen schon nicht zugelassen.

    Die Entscheidung

    Mit einem fulminanten Nichteröffnungsbeschluss, der hinsichtlich der Begründungstiefe in gebührenrechtlicher als auch medizinstrafrechtlicher Hinsicht seinesgleichen sucht, hat die zuständige Strafkammer des LG Düsseldorf die strafverfolgende Staatsanwaltschaft in die Schranken gewiesen und auch den gebührenrechtlichen Auslegungsvorgaben der BÄK eine deutliche Absage erteilt.