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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    So vermeiden Sie Risiken bei der Abtretung von Honorarforderungen an Verrechnungsstellen

    von RA und FA für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Die Abtretung einer privat(zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle setzt eine wirksame Einverständniserklärung des Patienten voraus. Nicht immer kann man sich aber darauf verlassen, dass solche Einverständniserklärungen gültig sind. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 13. September 2012 (Az. 1 U 31/11, Abruf-Nr. 123267 ), das eine formularmäßige Einverständniserklärung als unwirksam verwarf. Was bedeutet dieses Urteil für Ärzte? |

    Folgen unwirksamer Einverständniserklärungen

    Üblicherweise stellen privatärztliche Verrechnungsstellen ihren Arzt-Kunden auf Formblättern vorformulierte Einverständniserklärungen zur Verfügung, die sich diese wiederum von ihren Patienten unterschreiben lassen. Sind solche Einverständniserklärungen unwirksam, kann daraus der Verdacht des Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Arzt erwachsen. Die Abtretung wird dann nach § 134 BGB nichtig - mit der Folge, dass die Verrechnungsstelle die Honorarforderung mit dem Arzt als Zeugen nicht selbst geltend machen kann. Vielmehr muss der Arzt in diesem Fall selbst klagen - was im Einzelfall zu Beweisproblemen führen kann und in der Regel mit Aufwand und Ärger verbunden ist.

    Das Urteil des OLG Braunschweig

    Im Urteilsfall wurde über die Wirksamkeit der Einverständniserklärung einer privat(zahn-)ärztlichen Verrechnungsstelle gestritten. Der strittige Text lautete:

     

    • Wortlaut der strittigen Einverständniserklärung (Auszug)

    „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der umseitig genannte Zahnarzt zum Zweck der Erstellung der Rechnung sowie der Einziehung und der ggf. gerichtlichen Durchsetzung der Forderung alle hierzu notwendigen Unterlagen, insbesondere meinen Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Leistungsziffern, Rechnungsbetrag, Behandlungsdokumentation, (...) an die ... (Name der Abrechnungsstelle) weitergibt. Insoweit entbinde ich den Zahnarzt ausdrücklich von seiner zahnärztlichen Schweigepflicht und stimme ausdrücklich zu, dass der Zahnarzt die sich aus der Behandlung ergebende Forderung an die Abrechnungsstelle und diese ggf. an das refinanzierende Institut … (Name der Bank) abtritt.

     

    Ich bin mir bewusst, dass nach der Abtretung der Honorarforderung mir gegenüber die Abrechnungsstelle als Forderungsinhaberin auftritt und deshalb Einwände gegen die Forderung - auch soweit sie sich aus der Behandlung und der Krankengeschichte ergeben - im Streitfall gegenüber der Abrechnungsstelle zu erheben und geltend zu machen sind und der behandelnde Zahnarzt als Zeuge vernommen werden kann.“

     

     

    Das OLG Braunschweig sah diese vom Patienten unterschriebene Einverständniserklärung als unwirksam an. Laut Auffassung des Gerichts setzt ein wirksames Einverständnis des Patienten in die Weitergabe von Patientendaten voraus, dass der Patient die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung überblicken kann und er eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, in was er einwilligt. Er müsse deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet, und über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein.

     

    Diesen Anforderungen würde die Einverständniserklärung der privat(zahn-)ärztlichen Verrechnungsstelle nicht genügen. Der Patient könne nicht erkennen, dass die sensiblen Patientendaten und Unterlagen zum Zwecke der Forderungsbeitreibung von der Verrechnungsstelle auch an die refinanzierende Bank weitergegeben werden können und diese dann als Forderungsinhaberin auftreten kann. Aufgrund dieser Unklarheiten im Text der Abtretung der Einverständniserklärung sei diese unwirksam.

    Konsequenzen aus der Entscheidung

    Das Urteil des OLG Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat. Gleichwohl sollten Ärzte und privatärztliche Verrechnungsstellen aus der Entscheidung bereits jetzt Konsequenzen ziehen, da nicht abzusehen ist, wann der BGH entscheidet und ob das Urteil des OLG Braunschweig bestätigt oder aufgehoben wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Privatärztliche Verrechnungsstellen sollten das Urteil zum Anlass nehmen, die Einverständniserklärungen, die sie den Ärzten zur Verfügung stellen, daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des OLG Braunschweig standhalten. Anderenfalls sollten sie die Einverständniserklärung entsprechend anpassen. Auch die Ärzte selbst sollten einen Blick auf die Einverständniserklärungen ihrer privatärztlichen Verrechnungsstelle werfen und überprüfen, ob sie unklare Formulierungen enthalten und daher angepasst werden müssen. Wenn ja, sollten sie bei der Verrechnungsstelle auf Abhilfe drängen.

     

    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BGH der Rechtsauffassung des OLG Braunschweig nicht folgt; dies ist jedoch derzeit völlig offen und wird sich frühestens in ein bis eineinhalb Jahren entscheiden. Bis dahin kann die Entscheidung des OLG Braunschweig bei der Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

     

    Der Zahnarzt, der an dem vom OLG Braunschweig entschiedenen Verfahren beteiligt war, muss keine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB befürchten, weil es bei ihm an dem notwendigen Vorsatz gefehlt hat. Er durfte darauf vertrauen, dass die ihm von seiner privatzahnärztlichen Verrechnungsstelle zur Verfügung gestellte Einverständniserklärung wirksam ist. Dies könnte für andere (Zahn-)Ärzte irgendwann aber nicht mehr gelten, wenn sich die Rechtsprechung des OLG Braunschweig durchsetzt und andere Gerichte dieser Auffassung folgen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 12 | ID 42569202