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  • 30.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122306

    Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 07.06.2012 – L 1 KA 65/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Im Streit ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der dem Kläger erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der allgemeinen Ultraschall-Diagnostik für das Gebiet der Urologie (Sonographie-Genehmigung).

    Der Kläger ist Urologe und in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte erteilte ihm im Zusammenhang mit seiner Niederlassung zur vertragsärztlichen Versorgung in 1991 durch Bescheid vom 23. Dezember 1991 die Sonographie-Genehmigung. Dabei behielt sie sich vor, die Genehmigung unter anderem für den Fall festgestellter Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen zu widerrufen.

    Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2005 auf, zur Qualitätskontrolle im Quartal IV/2004 seine Ultraschalldokumentationen und Befunde für neun bestimmte Patienten zu übersenden. Die Dokumentationen betrafen acht rektale und eine abdominale Untersuchung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 übersandte der Kläger seine Unterlagen. In ihrer Sitzung vom 12. Juli 2005 kam die Sonographie-Kommission der Beklagten zu keinem abschließenden Ergebnis. Die Aufnahmen seien überwiegend von nicht ausreichender Qualität. Der Kläger wurde aufgefordert, zur weiteren Beurteilung fünf neu erstellte Dokumentationen seiner Wahl einzureichen.

    Mit Schreiben vom 22. November 2005 übersandte der Kläger fünf neue Bilddokumentationen sowie einen aktuellen Servicebericht des Geräteherstellers und teilte mit, er verwende inzwischen ein anderes Druckerpapier und das Gerät sei gewartet worden. Die Sonographie-Kommission kam in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2006 zum Ergebnis, die überlassenen rektalen Ultraschalldokumentationen seien beanstandungsfrei. Allerdings weise die Nierensonographie, für die nur eine Dokumentation vorgelegt worden sei, erhebliche Mängel bezüglich der Nachvollziehbarkeit der Echomuster und der Organgrenzen beider Nieren auf. Der Kläger werde daher gebeten, zur weiteren Beurteilung fünf neu erstellte Dokumentationen eigener Wahl (jeweils beide Nieren und Harnblase) einzureichen.

    Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 2. August 2006, er betrachte die Prüfung eigentlich als abgeschlossen und bestanden, da zunächst ausschließlich transrektale Ultraschallbilder angefordert worden seien, die nunmehr ohne Beanstandung seien. Die Beklagte erläuterte ihm mit Schreiben vom 8. August 2006 den Prüfungsablauf; trotz Erinnerung durch die Beklagte legte der Kläger keine weiteren Dokumentationen vor.

    Durch Bescheid vom 24. Januar 2007 widerrief die Beklagte daraufhin die Sonographie-Genehmigung ab Zugang des Bescheids und verband dies mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Den gegen den Widerruf erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Verweis auf die trotz Aufforderung nicht vorgelegten Dokumentationen zurück.

    Mit seiner am 8. November 2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Aufhebung des Widerrufs weiterverfolgt und unter anderem vorgetragen, er halte das Prüfverfahren für mangelhaft. Nach den Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung habe bei Zweifeln an einer regelgerechten Leistungserbringung eine Überprüfung am Ort der Leistungserbringung, also in der Praxis des Klägers, durchgeführt werden müssen. Erst nach deren Durchführung habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung zu widerrufen, allerdings nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Quartalsende und keinesfalls mit sofortiger Wirkung. Im Übrigen habe die Beklagte sich bei Erteilen der Genehmigung schon keinen Widerruf vorbehalten dürfen, da die Genehmigung eine gebundene Entscheidung sei.

    Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Genehmigung habe unabhängig von den Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung widerrufen werden können, da man sich anhand der vorgelegten Dokumentationen kein zweifelsfreies Bild über die Befunde habe machen können.

    Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. November 2009 abgewiesen. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen. Insbesondere stünden dem nicht die Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entgegen. Diese erstreckten sich nicht auf alle Verfahren der Qualitätsprüfung im Einzelfall und schlössen insbesondere die Möglichkeit eines Widerrufs der Genehmigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X nicht aus. Ebenso wenig enthielten die Durchführungsbestimmungen der Beklagten vorrangige Sonderregelungen für den Widerruf der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen. Die Beklagte habe sich bei Erteilen der Sonographie-Genehmigung einen Widerruf für den Fall festgestellter Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen vorbehalten. Solche Mängel habe sie auch festgestellt. Die dem Kläger hierauf eingeräumte Möglichkeit, fünf – beanstandungsfreie – Dokumentationen (jeweils beide Nieren und Harnblase) seiner Wahl einzureichen und einen Widerruf somit abzuwenden, habe er nicht genutzt. Die Beklagte habe daher von dem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch machen dürfen. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere habe die Beklagte die Verhältnismäßigkeit gewahrt, indem sie dem Kläger in Aussicht gestellt habe, erneut eine Sonographie-Genehmigung zu erteilen, sobald ihr eine ordnungsgemäße Dokumentation vorliegen und eine ausreichende Qualität der erstellten Dokumentationen nachgewiesen sein würde. Die Beklagte habe sich den Widerruf der Genehmigung im Bescheid vom 23. Dezember 1991 auch vorbehalten dürfen. Dabei könne dahinstehen, ob die noch vor Geltung der Ultraschall-Vereinbarung vom 10. Februar 1993 erteilte Genehmigung seinerzeit als gebundene Entscheidung oder nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt worden sei. Im letzteren Fall ergebe sich die Befugnis der Beklagten zum Anbringen eines Widerrufvorbehalts unproblematisch aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Bei einer gebundenen Entscheidung habe die Beklagte einen Widerruf für den Fall vorsehen dürfen, dass Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen festgestellt würden und damit die fachliche Befähigung des Arztes zur Erbringung von Sonographieleistungen fortfiele oder zumindest nicht mehr nachgewiesen sei. Dies ergebe sich aus § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X. Denn mit dieser Nebenbestimmung sei der künftige Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen der dem Kläger erteilten Sonographie-Genehmigung sichergestellt worden. Im Übrigen setze die Ultraschall-Vereinbarung seit ihrem Bestehen voraus, dass eine einmal erteilte Genehmigung aus Gründen der Qualitätssicherung widerrufen werden könne, ohne dass Zweifel an der Gültigkeit dieser Regelung vorgetragen oder sonst ersichtlich seien.

    Gegen das am 19. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2009 (Montag) Berufung eingelegt. Mit dieser hat er unter anderem vorgetragen, der Widerruf könne nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X gestützt werden. Dem stehe schon entgegen, dass die Beklagte die auch vorliegend verbindlichen Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht eingehalten habe. Aber auch wenn man § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X für anwendbar hielte, könne der Widerruf hierauf nicht gestützt werden, weil der im Genehmigungsbescheid vom 23. Dezember 1991 enthaltene Widerrufsvorbehalt mit § 32 Abs. 1 SGB X nicht vereinbar und rechtswidrig sei. Bei der Genehmigung habe es sich nach der Ultraschall-Vereinbarung um eine gebundene Entscheidung gehandelt. Da deren Voraussetzungen bereits im Genehmigungszeitpunkt vorgelegen hätten und nicht erst noch deren Erfüllung sicherzustellen gewesen sei, habe die Beklagte im Genehmigungsbescheid keinen Widerrufsvorbehalt vorsehen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht aus einer extensiven Auslegung des § 32 Abs. 1 SGB X dahin, dass ein Dauerverwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden könne, um den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Denn Anhaltspunkte für ein baldiges Wegfallen der Genehmigungsvoraussetzungen seien in der Person des Klägers 1991 nicht vorhanden gewesen. Auch auf § 32 Abs. 2 SGB X könne der Widerrufsvorbehalt nicht gestützt werden, weil dieser auf gebundene Entscheidungen wie die Sonographie-Genehmigung schon keine Anwendung finde. Als taugliche Rechtsgrundlage käme demnach allenfalls § 48 SGB X in Betracht. Doch könne der Widerruf nicht in eine Aufhebung wegen veränderter Umstände umgedeutet werden. Im Übrigen sei es auch nicht zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X gekommen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der ersten Beanstandung Maßnahmen ergriffen habe, um Mängeln entgegenzuwirken. Bei den sodann nachgereichten Unterlagen seien vier von fünf Bilddokumentationen beanstandungsfrei gewesen. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die geforderten Qualitätsanforderungen einzuhalten.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen. Sie hat erwidert, sie könne ihre Entscheidung auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X stützen. Die Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung schlössen dies nicht aus, denn sie erstreckten sich nicht auf Verfahren der Qualitätsprüfung im Einzelfall. Sie habe sich den Widerruf im Bescheid vom 23. Dezember 1991 für den Fall festgestellter Qualitätsmängel auch vorbehalten dürfen, wobei unerheblich sei, ob die Genehmigung als gebundene Entscheidung oder nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt worden sei. Im Falle einer Erteilung nach Ermessen dürfe ein Verwaltungsakt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Im Falle einer gebundenen Entscheidung habe die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X einen Widerrufsvorbehalt für den Fall anbringen dürfen, dass Qualitätsmängel festgestellt würden und damit die fachliche Befähigung eines Arztes fortfalle oder nicht mehr nachgewiesen werde. Denn so habe sichergestellt werden sollen, dass die Voraussetzungen der erteilten Genehmigung nicht nur erfüllt würden, sondern für diesen Dauerverwaltungsakt auch fortbestünden. Die Beklagte habe somit unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens von dem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch machen dürfen.

    Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens am 31. März 2010 eine neue Sonographie-Genehmigung beantragt; über den Antrag hat die Beklagte noch nicht entschieden.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Akte der Beklagten und der ausweislich der Sitzungsniederschrift hinzugezogenen weiteren Akte des Sozial- und Landessozialgerichts Hamburg Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

    Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 ist rechtmäßig. Zwar ist vorliegend in der Tat das Verfahren nach den auf § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beruhenden Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 20. Januar 2000 nicht eingehalten worden. Denn danach hätte die Genehmigung nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres widerrufen werden können. Die Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind aber nicht abschließend. Sie lassen daneben die Anwendung der Durchführungsbestimmungen der Beklagten für Qualitätsprüfungen im Einzelfall gemäß § 136 SGB V – hier vom 6. Oktober 1994 in der Fassung vom 8. Juli 1999 – zu. Dies jedenfalls deshalb, weil das Verfahren des Widerrufs der Genehmigung nach Abschnitt I B 6 – Qualitätsprüfungen im Einzelfall (Stichproben) – Nr. 6.11 der Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sich ausschließlich auf in der Praxis des Arztes vorgenommene Überprüfungen bezieht. Dieses Verfahren steht selbständig neben dem Stichprobenverfahren nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB V und lässt das Recht der Beklagten zum Ausspruch eines Widerrufs nach den Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts unberührt.

    Dies hat der Senat bereits so entschieden und hält nach erneuter Überprüfung dies nach wie vor für richtig. Er hält daher an der in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 12. November 2007 (L 2 B 362/07 ER KA) entwickelten Rechtsprechung fest. Es blieb mithin der Beklagten neben den Qualitätssicherungs-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Anwendung ihrer Durchführungsbestimmungen für Qualitätsprüfungen im Einzelfall gemäß § 136 SGB V und gestützt auf ein danach durchgeführtes Prüfverfahren auch die Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X möglich.

    Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

    Die durch Bescheid vom 23. Dezember 1991 dem Kläger erteilte Sonographie-Genehmigung – ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der unanfechtbar geworden ist – enthielt einen Widerrufsvorbehalt. Dieser lautete:

    Wir bitten um Verständnis dafür, daß wir uns gem. §§ 32 und 47 SGB X den Widerruf dieser Genehmigung für den Fall festgestellter Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen vorbehalten müssen. Entsprechendes gilt für den Fall höherer Anforderungen an die apparative Ausstattung oder fachliche Qualifikation bei Änderung der bestehenden Richtlinien.

    Danach kann die erteilte Genehmigung widerrufen werden, wenn Qualitätsmängel festgestellt werden. Das sind Mängel, die mit einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht zu vereinbaren sind. Die Möglichkeit zu deren Beseitigung und einer entsprechenden Nachweisführung unter Gewährung einer angemessenen Frist schreibt dieser Vorbehalt nicht vor.

    Vorliegend sind mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten Bilddokumentationen Qualitätsmängel festgestellt und vom Kläger teilweise auch eingeräumt worden. Einige der Dokumentationen vermochten aufgrund ihrer Qualitätsmängel den mit ihnen auch verfolgten Zweck, einem Arzt, der den Patienten nicht kennt, anhand der Dokumentation zu ermöglichen, sich ein zweifelsfreies Bild über die Befunde machen zu können, nicht zu erfüllen. Die zur weiteren Prüfung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung von der Beklagten mit angemessener Frist und mehrfacher Erinnerung nachgeforderten Dokumentationen legte der Kläger nicht vor. Der Beklagten war es daher nicht möglich, zu prüfen, ob noch Qualitätsmängel bestehen oder diese vollständig beseitigt sind. Obwohl also der Widerrufsvorbehalt die Möglichkeit zur Beseitigung von Mängeln und einer entsprechenden Nachweisführung unter Gewährung einer angemessenen Frist nicht vorschrieb, räumte die Beklagte sie ein, doch ließ der Kläger sie ungenutzt. Es blieb daher der Fall festgestellter Qualitätsmängel abgerechneter Leistungen bestehen, der nach dem Widerrufsvorbehalt im Genehmigungsbescheid dem Grunde nach zum Widerruf berechtigte. Von dem vorbehaltenen Widerruf durfte die Beklagte somit hier – ungeachtet der noch zu beantwortenden Frage nach etwaigen Ermessensfehlern – Gebrauch machen, nachdem der Kläger wiederholt mangelbehaftete Dokumentationen der vorgenommenen Untersuchungen vorgelegt hatte, weil damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Sonographie-Genehmigung nicht mehr vorlagen.

    Der Genehmigungsbescheid durfte auch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Dieser ist seinerseits rechtmäßig.

    Zur Anbringung eines Widerrufsvorbehalts war die Beklagte selbst dann berechtigt, wenn der Kläger bei Erteilung der Genehmigung im Jahre 1991 hierauf einen Anspruch gehabt haben, es sich also um eine gebundene Entscheidung gehandelt haben sollte. Denn insoweit bestimmt § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X, dass auch ein solcher Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Sollte 1991 kein Anspruch auf Erteilung bestanden, diese vielmehr im Ermessen der Beklagten gestanden haben, dann folgte die Berechtigung zur Beifügung eines Widerrufsvorbehalts unmittelbar aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X; danach darf unbeschadet des § 32 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einem Vorbehalt des Widerrufs. In beiden Fällen sollte der Vorbehalt des Widerrufs sicherstellen, dass auf Dauer die gesetzlichen Voraussetzungen für die erteilte Genehmigung vorliegen und lief dies dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwider (§ 32 Abs. 3 SGB X).

    Denn diese Sicherstellungsfunktion erstreckt sich jedenfalls bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – wie hier bei der Sonographie-Genehmigung, die fortwährend die Teilnahme an diesem Teil der vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht – auch auf den künftigen Fortbestand seiner gesetzlichen Voraussetzungen, die – wie hier die Einhaltung der Qualitätsanforderungen – einem Wechsel der Verhältnisse unterliegen können, und rechtfertigt diese Funktion die Beifügung einer Nebenbestimmung in Gestalt eines Widerrufsvorbehalts (so für die hier vorliegende Konstellation bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2007 – L 2 B 362/07 ER KA; vgl. auch allgemein Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 32 Rn. 10; vgl. für den Fall der Befristung BSG 28.9.2005 – B 6 KA 60/03 R, SozR 4-1300 § 32 Nr. 1). Dies gilt zumal, wenn wie hier schon im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gewiss ist, dass künftig die Durchführung von Verfahren mit Qualitätssicherungsprüfungen möglich ist. Denn im Falle in deren Rahmen festzustellender Qualitätsmängel ist mit dem Widerrufsvorbehalt der Beklagten ein effektives Mittel an die Hand gegeben, auf festgestellte Qualitätsmängel zu reagieren und den begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aus Gründen des Patientenschutzes zeitnah aus der Welt zu schaffen.

    Auch im Übrigen bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken. Das Verfahren nach Teil III der Durchführungsbestimmungen der Beklagten für Qualitätsprüfungen im Einzelfall gemäß § 136 SGB V ist eingehalten worden. Insbesondere ist die Sonographie-Kommission beteiligt worden und ordnungsgemäß besetzt gewesen. Dass mit der ersten Anforderung nicht sogleich mindestens 15 Abrechnungsfälle ausgewählt worden sind (siehe Teil III Nr. 4), sondern zunächst nur neun, ist jedenfalls deshalb unschädlich, weil es im weiteren Verfahren noch Nachforderungen von Dokumentationen gab.

    Zutreffend auch ist die Sonographie-Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen worden (§ 47 Abs. 1 SGB X).

    Schließlich liegen auch Ermessensfehler nicht vor. Denn soweit § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X für den Widerruf eine Ermessensausübung voraussetzt, ist hier von einer Reduzierung dieses Ermessens auf Null auszugehen. Die von der Sonographie-Kommission beanstandeten sonographischen Dokumentationen betrafen sowohl rektale Sonographien als auch eine Nierensonographie und wurden bei zwei Prüfungen der vom Kläger, davon einmal nach eigener Wahl, eingereichten Unterlagen Mängel festgestellt. Weitere Prüfungen ermöglichte der Kläger nicht mehr. Für eine andere Entscheidung als den Widerruf blieb der Beklagten daher kein Raum. Denn ein Vertragsarzt, der nicht zuverlässig so dokumentiert, dass seine Befunderhebungen von anderen Ärzten ausgewertet werden können, soll in diesem Leistungsbereich nicht tätig sein dürfen.

    Es kam auch nicht in Betracht, lediglich bezüglich der beanstandeten Dokumentationen Honorarberichtigungen vorzunehmen. Denn damit wäre eine mögliche Patientengefährdung nicht beseitigt worden, weil die Gefahr von Fehlbefundungen bei anhaltender mangelnder Dokumentation nicht ausgeräumt war. Zudem hatte die Beklagte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass ihm eine erneute Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Sonographieleistungen wieder erteilt werden kann, sobald ihr eine ordnungsgemäße Dokumentation von Sonographieleistungen vorliegt und eine ausreichende Qualität der von ihm er¬stellten Dokumentationen nachgewiesen wird.

    Aus der vorliegend auf die 1991 erteilte Genehmigung noch nicht anzuwendenden Ultraschall-Vereinbarung vom 10. Februar 1993 folgt nichts anderes. Ohnehin ließ sie nach § 13 Abs. 1 vor Inkrafttreten der Vereinbarung erteilte Genehmigungen unberührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. &8195;